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011/2004
Stand: 15.01.2004
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FDP fordert Änderungen beim Entwurf für die EU-Anpassung des Baugesetzes

Verkehr und Bauwesen/Antrag

Berlin: (hib/POT) Die FDP-Fraktion setzt sich in einem Antrag ( 15/2346) für weitgehende Planungserleichterungen bei der beabsichtigten Anpassung des Baugesetzbuches an verschiedene EU-Richtlinien ein. Der von der Bundesregierung hierzu vorgelegte Entwurf eines "Europarechtsanpassungsgesetzes Bau" ( 15/2250), mit dem die EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie) in das nationale Recht der Raumordnung und Bauleitplanung umgesetzt werden soll, sei in der vorliegenden Fassung abzulehnen. Ziel der EU-Richtlinie sei, das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten im Umweltschutzbereich zu vereinheitlichen und ein hohes Umweltschutzniveau bei gleichzeitigem Abbau von Bürokratie sicherzustellen, indem Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden.

Nach Auffassung der Liberalen werden im vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung die von der EU-Richtlinie eingeräumten Spielräume bei der Bauleitplanung nicht ausgeschöpft. Während die Richtlinie vorgebe, dass nur die Pläne und Programme einer Umweltprüfung bedürfen, bei denen mit einer erheblichen Umweltauswirkung zu rechnen sei, zwinge der Regierungsentwurf dazu, in jedem Bauleitverfahren diese Prüfung vorzunehmen. Diese rigide Umsetzung führe zu mehr Bürokratie und behindere Investitionen. Besondere Erschwernisse sehe der Gesetzentwurf darüber hinaus für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich vor. Durch die beabsichtigte Ausweitung von Vorrang-, Eignungs- und Belastungsflächen im Flächennutzungsplan würden gesetzliche Steuerungsinstrumente eingeführt, die "Bauverhinderungsrechte" darstellten. Dadurch werde die bundesrechtliche Privilegierung für gartenbauliche und baurechtlich als gewerblich eingestufte landwirtschaftliche Bauvorhaben im Außenbereich faktisch ausgehebelt, bemängelt die FDP. Ein weiteres Investitionshindernis sei zudem die beabsichtigte Zurückstellung von Baugesuchen für ein Jahr im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_011/03
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