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078/2004
Stand: 24.03.2004
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Gemeinnützige Arbeit von Straftätern soll eine stärkere Rolle spielen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Die gemeinnützige Arbeit soll im Strafrecht zur Vermeidung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in stärkerem Maße zur Anwendung kommen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 15/2725) vor. Das zuständige Gericht solle entsprechende Möglichkeiten durch Änderungen im Strafgesetzbuch erhalten. Es solle dem Verurteilten dies gestatten, wenn er das erste Mal zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe eine Entschädigung des Opfers durch den Verurteilten gefährden würde. Zusätzlich solle an die Geldstrafe, welche der Täter nicht aufbringen kann, mit Zustimmung der Verurteilten gemeinnützige Arbeit treten. Wenn dieser die Arbeit nicht in angemessener Zeit oder nicht in ordnungsgemäßer Weise erbringe, trete an deren Stelle die Freiheitsstrafe. Zusätzlich ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, das Fahrverbot als Hauptstrafe aufzuwerten. Dies ermögliche sein Verhängen nicht nur neben, sondere anstelle einer Geldstrafe. Bei Personen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel bedeute, stelle das Fahrverbot, so die Regierung, oft eine wirklich empfindliche Strafe dar, denn es wirke sich auf die Gestaltung des gesamten Arbeits- und Privatlebens der Betroffenen aus. Die mögliche Dauer des Fahrverbots soll auf sechs Monate ausgedehnt werden.

Außerdem will der Entwurf die Möglichkeiten zur Berücksichtungen von Opferinteressen bei der Vollstreckung von Strafen verbessern. Zum einen soll den Wiedergutmachungsansprüchen des Opfers bei der Vollstreckung von Geldstrafen der Vorrang eingeräumt werden. Diese Neuregelung solle verhindern, dass der Anspruch des Staates auf die Geldstrafe in eine das Opfer benachteiligende Konkurrenz zu dessen Schadenersatzansprüche trete. Darüber hinaus müsse das Gericht bei Verurteilungen zu Geldstrafen bestimmen, dass fünf Prozent des Beitrages der gezahlten Geldstrafe an eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung der Opferhilfe zu leisten ist.

Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme die wesentlichen Punkte der Regierungsvorlage kriminalpolitisch für verfehlt. Unter anderem würden die Vorschläge zu gemeinnütziger Arbeit die strafrechtliche Praxis "vor kaum überwindliche Probleme stellen" und das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung beeinträchtigen. Die Länderkammer weist ergänzend darauf hin, dass die Regierungsvorlage "einschneidende Folgen" für die Haushalte der Länder hätte. Er sei unter anderem sehr zu bedauern, dass die Regelungen zur Geldstrafenabführung an Opferhilfeeinrichtung entgegen dem nachdrücklichen Votum der Länder doch wieder aufgegriffen worden seien. Sie würden in den Länderhaushalten Einnahmeausfälle von über 20 Millionen Euro verursachen. Die Bundesregierung bedauert, beim Bundesrat kein Unterstützung für ihre Anliegen zu finden, das strafrechtliche Sanktionssystem zu erweitern und die Interessen der Opfer von Straftaten bei der Gestaltung der Sanktionen einzubeziehen. Die Kritik des Länderkammer sei unbegründet.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_078/02
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