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086/2004
Stand: 31.03.2004
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Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Dienstposten überprüfen

Petitionsausschuss

Berlin: (hib/MIK) Gegen die Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Dienstposten bei der Bundeswehr hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschlossen die Mitglieder am Mittwochmorgen einstimmig, die zugrundeliegende Eingabe dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) "zur Erwägung" überwiesen.

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Der Petent arbeitet seit 1997 als Ausbildungsmeister für Fluggerätemechaniker an der Wehrtechnischen Dienststelle in Manching und ist Vorgesetzter für vier Ausbilder und zuständig für rund 50 Auszubildende, heißt es in der Petition. Die Dienststelle sei dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz nachgeordnet und der Dienstposten sei mit der Besoldungsgruppe A 7 bewertet. Er kritisiert, dass vergleichbare Beamte des mittleren technischen Dienstes eine höhere Besoldung erhielten und fordert, ihm mindestens die Besoldungsgruppe A 8 (Technischer Regierungshauptsekretär) nach Bundesbesoldungsordnung zuzuerkennen. In der vom Petitionsausschuss angeforderten Stellungnahme des BMVg heißt es, es sei sachgerecht, den Dienstposten entsprechend der Forderung des Petenten höher zu bewerten. Doch seien die verfügbaren Planstellen nach Besoldungsgruppe A 8 bereits jetzt ausgeschöpft. Deshalb werde eine Einstufung nach A 8 nur dann möglich, wenn zur Kompensation ein anderer Dienstposten, der zu hoch bewertet ist, nach A 7 herunter bewertet würde. Ein solcher Dienstposten konnte aber nicht gefunden werden, so das BMVg. Eine Bündelung der Besoldungsgruppen A 7/A 8 käme auch nicht in Frage, da dies zu einer Verlängerung der Beförderungswartezeiten führen würde und eine Umsetzung nur erfolgen könnte, wenn der Haushaltsgesetzgeber entsprechende Planstellenverbesserungen bewillige. Es sei jedoch zur Zeit nicht absehbar.

t)

Dies konnte die Mitglieder des Petitionsausschuss nicht überzeugen. Die offensichtliche Ungleichbehandlung des Petenten bei der Bewertung seines Dienstposten verstößt nach ihrer Auffassung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dienstposten mit dem gleichen Anforderungs- und Tätigkeitsprofil unterschiedlich bewertet würden. Die derzeit angespannte Haushaltslage könne auch nicht als ausreichender Grund angesehen werden, einen Einzelnen schlechter zu besolden als vergleichbare andere Dienstposteninhaber.

u) v)
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_086/01
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