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096/2004
Stand: 08.04.2004
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Sicherungsverwahrung gefährlicher Straftäter auch nachträglich anordnen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will das Strafrecht um die Möglichkeit ergänzen, die Sicherungsverwahrung von gefährlichen Straftätern auch nachträglich anordnen zu können. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ( 15/2887) vorgelegt. Er bezieht sich auf das 2002 verabschiedete Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. Dadurch wurde den Gerichten in Fällen schwerer Gewalt- und Sexualtäterschaft ermöglicht, sich die Entscheidung über eine Sicherungsverwahrung für einen späteren Zeitpunkt vorzubehalten, wenn zur Zeit des Urteils die Gefährlichkeit des Täters noch nicht sicher genug festgestellt werden konnte. Nachdem einige Bundesländer Straftäterunterbringungsgesetze erlassen hatten, die eine weitere Möglichkeit zur Inhaftierung solcher Straftäter boten, habe das Bundesverfassungsgericht im Februar dieses Jahres zwei dieser Gesetze für unvereinbar mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erklärt. Die Praxis der Landesgesetze habe jedoch gezeigt, dass in seltenen Fällen das Bedürfnis nach einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung besteht. Dabei handele es sich um solche Fälle, in denen sich die Gefährlichkeit des Täters erst nach der Verurteilung oder sogar erst gegen Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe ergibt.

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Der vorliegende Gesetzentwurf will diese Lücke schließen, so die Regierung. Gleichzeitig schaffe er erstmals eine gesetzliche Regelung für Fälle, in denen während des Vollzugs festgestellt wird, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. In diesen Fällen solle die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus beendet und die Möglichkeit geschaffen werden, bei anhaltender Gefährlichkeit des Untergebrachten die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Ein neu vorgesehener Unterbringungsbefehl soll verhindern, dass potenziell hochgefährliche Straftäter allein deshalb entlassen werden müssen, weil nach verbüßter Strafe eine rechtskräftige Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung noch nicht vorliegt. Gleichzeitig solle eine Übergangsvorschrift die Neuregelung auch auf jene Straftäter anwendbar machen, die wegen landesrechtlicher Gesetze untergebracht wurden.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_096/01
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