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276/2004
Stand: 11.11.2004
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Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen soll erweitert werden

Umwelt/Verordnung

Berlin: (hib/WOL) Mit der Änderung der Verpackungsverordnung vom August 1998 soll nach dem Willen der Bundesregierung künftig grundsätzlich ein Pfand auf "alle ökologisch nicht vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen" erhoben werden ( 15/4107). Die Pfanderhebung soll dabei einfacher gestaltet werden, indem für alle entsprechenden Getränkeverpackungen unabhängig von ihrem Volumen eine einheitliche Pfandhöhe festgelegt wird. Die Pfandpflicht umfasst damit alle Verpackungen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis drei Liter. Begrenzt ist die Pfandpflicht auf die Massengetränke Bier, Mineralwasser sowie Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure. Ausgenommen sind dagegen Fruchtsäfte und -nektare einschließlich Gemüsesäfte, Wein, Spirituosen, Milch und diätetische Getränke. Ebenfalls von der Pfandpflicht ausgenommen sind Einwegegetränkeverpackungen, die nach einer vom Umweltbundesamt geprüften Ökobilanz-Untersuchung sowie unter Berücksichtigung weiterer Nachhaltigkeitskriterien als ökologisch vorteilhaft eingestuft werden können. Dies gelte aufgrund der wissenschaftlichen Untersuchungen und der Prüfungen neben dem PE-Schlaubeutel auch für den Getränkekarton und den Standbodenbeutel. Mit der neuen Regelung soll der Aufwand von Pfand- und Rücknahme vermindert werden. So habe der Endverbraucher künftig die Möglichkeit, pfandpflichtige Getränkeverpackungen unabhängig von Design, Marke, Größe und Getränkeart überall abzugeben, wo entsprechende Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Mit dieser Regelung berücksichtige die Verordnung die Bedenken der Europäischen Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der Pfandregelungen mit europäischem Recht, heißt es in der Erläuterung.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_276/04
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