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290/2004
Stand: 24.11.2004
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Regierung will Abfallverwertung auf Deponien abschließend regeln

Umwelt/Verordnung

Berlin: (hib/WOL) Mit einer Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf "Deponien über Tage" (Deponieverwertungsverordnung - 15/4238) macht die Bundesregierung von den Verordnungsermächtigungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Gebrauch und regelt die Verwertungsverfahren auf Deponien abschließend. Ziel der Verordnung ist es, eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung auf obenirdischen Deponien rechtsverbindlich und mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Deponiebetreiber zu konkretisieren. Damit sollen ein Unterlaufen der Vorgaben der Abfalllagerungs- und Deponieverordnung verhindert und die so genannte Scheinverwertung unterbunden werden. Auch rechtlich soll die Verordnung zu einer Harmonisierung beitragen, wenn es im Rahmen des Ländervollzugs durch unterschiedliche Anwendungsvorgaben bei der Abfallverwertung auf Deponien zu Brüchen im Vollzug gekommen ist, heißt es in der Vorlage. So soll die bisherige Vollzugspraxis durch die Verordnung bereinigt werden, wenn sie nicht als übereinstimmend mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eingestuft werden muss. Die Bundesregierung erklärt, trotz der Zwecksetzung von Deponien als Beseitigungsanlagen sei eine Verwertung von Abfällen auf Deponien nicht ausgeschlossen. Die Deponie als Bauwerk erfordere eine Reihe von Baumaßnahmen hinsichtlich Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge, die grundsätzlich nicht nur mit Primärbaustoffen erfolgen, sondern auch mit entsprechend geeigneten Abfällen durchgeführt werden können. Damit sei die stoffliche Verwertung von Abfällen auf einer Deponie dann gegeben, wenn unter wirtschaftlichen Aspekten und unter Berücksichtigung der im Einzelfall bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck in der Nutzung des Abfalls liege und nicht die Beseitigung des Schadstoffpotenzials zum Ziel habe.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_290/02
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