hib-Meldung
306/2004
Stand: 10.12.2004
Anweisung zur Auslandsbesteuerung deutscher Arbeitnehmer angekündigt
15/4367) auf eine Kleine Anfrage der
CDU/CSU-Fraktion (
15/4141) mit. Mit der Veröffentlichung der
Verwaltungsanweisung sei Anfang des kommenden Jahres zu rechnen.
Die Union hatte Auskunft über die Auswirkungen der Neuregelung
dieses Paragrafen verlangt, der sich auf die Besteuerung von ins
Ausland entsandten deutschen Arbeitnehmern bezieht. Mit der
Vorschrift soll verhindert werden, dass bei diesem Personenkreis
Einkünfte nicht besteuert werden. Nach Befürchtungen der
CDU/CSU erschwert die Vorschrift die Entsendung deutscher
Arbeitnehmer ins Ausland. Die nach zahlreichen
Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Freistellung der
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werde in diesem
Jahr von den Finanzämtern nur noch gewährt, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, der das
Besteuerungsrecht hat, darauf verzichtet oder dass die in diesem
Staat festgesetzte Einkommensteuer gezahlt worden ist. Die
Abgeordneten wollten wissen, ob fehlende Nachweise die
inländische Besteuerung von Einkünften rechtfertigen,
obwohl das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht,
dieser aber darauf verzichtet hat. Die Bundesregierung gibt an, es
lägen ihr keine Daten darüber vor, wie viele Arbeitnehmer
von der Neuregelung betroffen sind. Vornehmlich dürften
Unternehmen des Anlagenbaus in Frage kommen. Sie bestätigt im
Übrigen Aussagen zur möglichen unterschiedlichen
Besteuerung in ausländischen Staaten. Nicht zutreffend sei
jedoch, dass der nach der Vorschrift erforderliche Nachweis in
diesen Fällen generell nicht erbracht werden könne. Wenn
tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, den Nachweis zu
erbringen, vorliegen, werde die Steuerverwaltung diese angemessen
berücksichtigen, heißt es. Wenn der ausländische
Staat nicht generell auf sein Besteuerungsrecht verzichtet habe,
sei es erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung
oder den Steuererlass im Einzelfall nachweist.
Berlin: (hib/VOM) Das Bundesministerium der Finanzen entwickelt
zurzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine
Verwaltungsanweisung zur einheitlichen Anwendung des Paragrafen 50d
Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes. Dies teilt die
Bundesregierung in ihrer Antwort (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_306/03