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030/2005
Stand: 01.02.2005
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Regierung soll rechtlichen Status privater Sicherheitsleute klären

Auswärtiges/Große Anfrage

Berlin: (hib/ELR) Immer mehr nichtstaatliche Stellen übernehmen spezifische Militär- und Sicherheitsaufgaben, stellt die FDP in einer Großen Anfrage ( 15/4720) fest. Die Fraktion sieht daher erheblichen völkerrechtlichen Klärungs- und Regelungsbedarf. Sie hat der Regierung 65 Einzelfragen zur Beantwortung vorgelegt.

Unklarheiten ergeben sich laut FDP etwa dadurch, dass Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen nicht immer eindeutig als Söldner bezeichnet werden können. Ihr rechtlicher Status unterscheide sich je nach Art der übernommenen Tätigkeit. Längst würden private Sicherheitsfirmen nicht mehr nur militärische Aufgaben in Afrika übernehmen, sondern weltweit eingesetzt. Neben Regierungen und Rebellengruppen gehörten auch transnationale Firmen und Nichtregierungsorganisationen zu ihren Auftraggebern. So setzten sich nichtstaatliche Sicherheitsfirmen zum Beispiel gegen Drogenkartelle und Guerillas in Lateinamerika ein. Deutsche Staatsbürger als Mitarbeiter solcher Firmen schienen bislang weniger Auslandseinsätze wahrzunehmen, sondern eher in privatisierten Gefängnissen zu arbeiten, so die Abgeordneten. Dennoch müsse Deutschland ein Interesse daran haben, den Einsatz privater Sicherheitsdienstleister im Konfliktfall völkerrechtlich zu klären und zu regulieren.

Oft seien Zweifel angebracht, heißt es weiter, ob beispielsweise für die Eskorte von Hilfsgütertransporten in Krisenregionen die richtige Firma ausgewählt wurde und wie es um deren Verantwortung steht. So hätten bestimmte amerikanische Firmen trotz ihrer offensichtlichen Verstrickung in Straftaten Aufträge bekommen. Auch weist die FDP darauf hin, dass private Sicherheitsfirmen, die über ein großes Waffenarsenal verfügen, den Verlauf von gewaltsamen Konflikten beeinflussen können. Ein weiteres völkerrechtliches Problem ergebe sich, wenn private Söldner in ausländische Gefangenschaft gerieten. Zu klären sei auch die Arbeit des traditionellen Personen- und Objektschutzes: Im Fall einer bewaffneten Auseinandersetzung sei der rechtliche Status eines privaten Sicherheitsdienstleisters unklar.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_030/06
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