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054/2005
Stand: 23.02.2005
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Öffentliche Anhörung zur Änderung des Versammlungsrechts beschlossen

Innenausschuss

Berlin: (hib/WOL) Der Innenausschuss hat sich am Mittwochvormittag einstimmig auf eine öffentliche Erörterung der Zielsetzung und der verfassungsrechtlichen Aspekte bei einer Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches am 7. März verständigt. Der Ausschuss folgte damit auch einer Anregung der CDU/CSU, die kommende Woche zu eingehenden Sondierungen und Beratungen zu nutzen. Von allen Fraktionen begrüßt wurde die konstruktive Atmosphäre bei der Anberatung der zur Änderung des Versammlungsgesetzes vorgelegten Gesetzentwürfe von Koalition (15/4832) und CDU/CSU ( 15/4731). Die Union hatte signalisiert, die Koalition sei mit dem vorgelegten Änderungsantrag hinsichtlich der Orte, an denen eine Demonstration verboten oder von Auflagenabhängig gemacht werden solle, "auf einem guten Weg". Die Formulierungen zur Änderung des Versammlungsgesetzes, gab die Fraktion zu bedenken, dürften keinen "Plazebo-Effekt" entfalten, der vorgaukle, die Dinge seien geregelt, aber dann doch zu anderen Ergebnissen führe. Schließlich sei auch die Einbeziehung des Brandenburger Tors in die befriedete Zone während des Parlamentsbetriebs zu diskutieren. Das Tor habe eine herausragende Bedeutung und werde nicht zufällig von den Neonazis als Ort für Versammlungen ausgewählt.

Die SPD verwies auf die gescheiterten NPD-Verbotsanträge und mahnte, "es nicht nur gut zu meinen, sondern auch gut zu machen". Hoffnungen auf eine umfassende gesetzgeberische Lösung gegen Demonstrationen von Neonazis seien zu relativieren; immerhin seien 30 Prozent der Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Der Schlüssel für eine wirksame Gesetzgebung sei vielmehr der Paragraf 130 Absatz 4, mit dem "die unerträgliche Verhöhnung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes strafrechtlich relevant geahndet" werden könne. Letztlich müsse man sich darauf einrichten, die Zahl von Demonstrationen allenfalls mindern, aber nicht völlig verhindern zu können. Dies müsse auch der Bevölkerung vermittelt werden. Und schließlich gelte es, nicht nur ein Gesetz für den 8. Mai zu machen, sondern ein insgesamt tragfähiges. Die Grünen wandten sich dagegen, das Versammlungsrecht in bestimmten Bereichen als Polizeirecht zu definieren. Auch sei zu befürchten, die Definition der Länder für demonstrationsfreie Orte könne möglicherweise zu einer Inflation von Verboten führen. Mit Blick auf die EU-Gesetzgebung müsse die besondere deutsche Situation beim Versammlungsrecht als originäres Recht betont werden. Die FDP warnte davor, den Erfolg einer Änderung des Versammlungsgesetzes allein durch die Gemeinsamkeit aller Fraktionen als gewährleistet anzusehen. Dies habe, wie erwähnt, bereits beim NPD-Verbotsverfahren zu Fehleinschätzungen geführt. Zu warnen sei auch davor, Äußerungen über Auswirkungen nationalsozialistischer Willkürherrschaft mit den Regeln des Strafrechts regeln zu wollen. Es dürfe nicht dazu kommen, mit dem Strafrecht über den Streit von Historikern zu befinden. Schließlich sei zu fragen, ob die Gesetzesänderungen wirklich notwendig sind.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_054/03
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