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063/2005
Stand: 03.03.2005
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Hilfe in besonderen Lebenslagen bei der Wohngeldberechnung berücksichtigen

Verkehr und Bauwesen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung will klarstellen, dass seit dem Jahr 2001 ausgezahlte Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) bei der Berechnung von Wohngeld als Einkommen berücksichtigt wird. Dazu hat sie einen Entwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes ( 15/4977) vorgelegt. Ziel des Wohngeldgesetzes sei es, diejenigen Einnahmen, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, als Grundlage der Ermittlung des individuellen Wohngeldanspruchs heranzuziehen. Die Regierung hält die Klarstellung für erforderlich, weil das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2003 eine Zurechnung des Anteils der HbL, der zum Lebensunterhalt bestimmt ist, zu dem für die Wohngeldermittlung relevanten Einkommen für unrechtmäßig erklärt hat. Einer Heimbewohnerin war 2001 Wohngeld versagt worden, nachdem neben ihren Renten auch ein Betrag von 1.100 DM als monatliches Einkommen berücksichtigt worden war. Das Gericht hatte argumentiert, die Anrechnung des zum Lebensunterhalt bestimmten HbL-Anteils sei nicht zulässig. Die Regierung verweist jedoch darauf, es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, den für den Lebensunterhalt bestimmten Anteil der HbL dem wohngeldrechtlichen Einkommen zuzurechnen.

Die Regierung rechnet mit bis zu 100.000 Heimbewohnern, die neben HbL auch Wohngeld erhalten haben. Würde der gesetzgeberische Wille nicht rückwirkend klargestellt, wären für die Jahre 2001 bis 2004 mit Wohngeldmehrausgaben von bis zu 800 Millionen Euro (Bund und Länder zusammen) zu rechnen. Es wäre zu erwarten, dass die Betroffenen im Schnitt jährlich 2.000 Euro zu wenig Wohngeld erhalten hätten. Demgegenüber ist bei einer rückwirkenden Regelung voraussichtlich nur mit Mehrausgaben von bis zu 75 Millionen Euro (Bund und Länder) zu rechnen, da in bis zu 57.000 Fällen im Schnitt jährlich rund 330 Euro zu wenig Wohngeld gezahlt wurde. Da es sich im Wesentlichen um Härtefälle handele, rechnet die Regierung nur mit geringfügigen Mehrausgaben.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_063/05
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