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082/2005
Stand: 16.03.2005
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Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung unter Experten umstritten

Rechtsausschuss (Anhörung)

Berlin: (hib/HAU) Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Umsetzung eines Bundesverfassungsgerichtsurteils zur akustischen Wohnraumüberwachung ( 15/4533) ist unter Experten umstritten. Dies wurde bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwochnachmittag deutlich. Der Entwurf sieht vor, die akustische Wohnraumüberwachung als Ermittlungsmaßnahme bei der Strafverfolgung zu erhalten. Geschützt werde jedoch, entsprechend dem Karlsruher Urteil, der "Kernbereich privater Lebensgestaltung". Ergeben sich während der Überwachung Anhaltspunkte für eine Gefährdung solcher absolut geschützter Bereiche, sieht der Entwurf eine unverzügliche Unterbrechung der Aufzeichnung vor. Des Weiteren soll eine übersichtlichere Strukturierung der Vorschriften sowie eine Stärkung des Richtervorbehalts erreicht werden. Der Direktor des Landeskriminalamtes Brandenburg, Dieter Büddefeld, sieht mit dem Entwurf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in allen Punkten umgesetzt, womit ein effektiver Grundrechtschutz der von solchen Maßnahmen betroffenen Personen gewährleistet sei. Nicht erreicht werde jedoch das Ziel, die Praktikabilität der Ermittlungsmaßnahme zu verbessern, um so die organisierte Kriminalität erfolgreich zu bekämpfen. Es sei zu befürchten, so Büddefeld, dass mit diesem Gesetz Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung kaum noch durchgeführt werden. Dies könne nicht im Sinne eines Schutzes der Bürger vor allen Formen der Schwerstkriminalität sein. Auch der leitende Kriminaldirektor des Landeskriminalamtes Hamburg, Reinhard Chedar, lehnte den Entwurf ab. In einer Vielzahl von sinnvollen Fällen wäre die Überwachung nicht mehr möglich. Der vorgesehene Abbruch der Überwachung im Falle eines Eingriffes in den geschützten Kernbereich habe seiner Ansicht nach Aufzeichnungslücken zur Folge, die vor Gericht zu Manipulationsvorwürfen führen könnten. Rolf Hannich, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, sieht umfassende Änderungsvorschläge an dem Entwurf als "nicht angezeigt" an. Die Vorlage setze die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich zutreffend um. Erwägenswert sei allerdings, das Ineinandergreifen von Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten nochmals zu überdenken, um praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Maßnahme zu minimieren. Kriminaldirektor Joachim Kessler vom Bundeskriminalamt Meckenheim sieht die sich aus dem Gesetz ergebenden zusätzlichen Aufgaben als von der Polizei "nicht leistbar" an. Man sei dafür weder personell noch materiell hinreichend ausgestattet. Bisher sei eine lückenlose Überwachung möglich gewesen. Dafür habe man mit hohem finanziellen Aufwand technische Systeme entwickelt und angeschafft. Eine Unterbrechung und eventuelle Löschung von Teilen der Aufzeichnung sei damit nicht möglich, eine Neubeschaffung von technischem Material daher unabdingbar. Ursprünglich, so erinnerte Rechtsanwalt Christian Kirchberg aus Karlsruhe, sollte der "große Lauschangriff" zur Abwehr des internationalen Terrorismus dienen. Der dafür zuständige Generalbundesanwalt habe ihn jedoch nur zweimal angefordert. Aufgrund der nicht zu klärenden Problematik der Kernbereichsprognose werde er auch keine große Zukunft haben und sei daher überflüssig, so Kirchberg. Hannes Meyer-Wieck vom Max-Planck-Institut in Freiburg bestätigte, dass die akustische Wohnraumüberwachung entsprechend einer von seinem Institut erstellten Studie in den meisten Fällen nichts mit organisierter Kriminalität zu tun hatte, räumte aber ein, dass sie dennoch zumeist erfolgversprechend eingesetzt wurde.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_082/03
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