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Juni 01/1998
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D. Kleinert
Detlef Kleinert, F.D.P.

Ausbaufähige Möglichkeiten

"Wenn auch nur ein einziger Wiederholungstäter gefaßt werden kann, bevor er abermals einem Kind oder einer Frau Gewalt antun kann, hat die Datei bereits einen wesentlichen Zweck erfüllt."

Auf kein anderes modernes Fahndungsmittel werden gegenwärtig so viele Hoffnungen gesetzt wie auf den genetischen Fingerabdruck. In Ergänzung der bereits seit Anfang 1997 gesetzlich geregelten Möglichkeit, zur Überführung eines Täters eine Genom-Analyse durchzuführen, wird nunmehr über eine zentrale Gen-Datei insbesondere die Verfolgung von Sexualstraftätern verbessert. Grundsätzlich ist gegen eine solche Datei wenig einzuwenden. Wenn auch nur ein einziger Wiederholungstäter gefaßt werden kann, bevor er abermals einem Kind oder einer Frau Gewalt antun kann, hat die Datei bereits einen wesentlichen Zweck erfüllt.
Bedenkt man, daß aus guten Gründen große Zahlen Fingerabdrücke von Einbrechern und Autodieben gesammelt und gespeichert wurden, darf auch nicht auf das zuverlässigste Mittel zur Identifizierung eines Gewalt- oder Serientäters, den genetischen Fingerabdruck und eine entsprechende Datei, verzichtet werden. Hinzu kommt, daß die unzweideutige Entlastung von Unschuldigen ebenfalls auf diesem Wege wesentlich erleichtert wird. Die heute schon umfangreichen und in Zukunft sicher noch ausbaufähigen Möglichkeiten, aus Genmaterial auch vielfältige, höchst persönliche und intime Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Täters zu gewinnen, erwecken jedoch zu Recht Bedenken über drohende Eingriffe in wichtige Persönlichkeitsrechte. Entscheidend ist deshalb die eindeutige Klarstellung und Sicherung, daß nur das für die Identifikation geeignete Material, nicht aber darüber hinausgehende Informationen aus dem Erbgut gewonnen oder gar gespeichert werden dürfen. Voraussetzung für die im Sprachgebrauch schon vorgenommene Gleichsetzung des nun sogenannten genetischen Fingerabdrucks mit dem seit langem genommenen und gespeicherten klassischen Fingerabdruck ist deshalb diese klare Beschränkung auf die Identifikation.
Deshalb sollen in einem Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung (DNA Identitätsfeststellungsgesetz) einerseits weitere, noch nicht vom Gesetz über das Bundeskriminalamt erfaßte Fälle einbezogen werden und andererseits die Beschränkung auf Identifikationsmerkmale bei Entnahme, Untersuchung und Speicherung von Untersuchungsmaterial gesetzlich klargestellt werden. Die Zulässigkeit der molekular-genetischen Untersuchungen wird außerdem an einen Straftatenkatalog (Verbrechen, Sexualdelikte und sonstige Straftaten von erheblicher Bedeutung) angeknüpft. Die Entscheidung über Anordnung von Erhebung und Untersuchung der Gen-Daten unterliegt einem Richtervorbehalt.
Um eine Gen-Datei auf keinen Fall zu einem Einfallstor für gesundheitliche und charakterliche Prognosen zu machen, ist gesetzlich geregelt, daß nur eine eng begrenzte Datensequenz gespeichert wird, die außerhalb der Identifizierung keine weitere, darüber hinausgehende Information aus dem Erbgut des Menschen ermöglicht. Der Gesetzgeber trägt damit dafür Sorge, daß die Verbrechensbekämpfung effektiviert wird, ohne daß der Weg zum genetisch gläsernen Menschen führt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9801/9801071b
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