KOMPROMISS IM VERMITTLUNGSAUSSCHUSS Arbeitslohn von Gefangenen soll auf etwa 400 DM steigen(re) Der Arbeitslohn von Gefangenen soll von monatlich 250 DM auf rund 400 DM ansteigen. Dies beschloss der Bundestag am 8. Dezember auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses ( 14/4943). Am 17. November hatte das Parlament noch für einen Betrag von etwa 660 DM gestimmt, als es einen Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 14/4622, 14/3763) annahm. Die Koalition hatte seinerzeit darauf verwiesen, nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 bedürfe es bis zum Jahresende einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Neuregelung. An einer deutlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für Gefangene komme der Gesetzgeber nicht vorbei. Der Bundesrat hatte dazu am 1. Dezember den Vermittlungsausschuss angerufen ( 14/4898) und zur Begründung argumentiert, bei einer Verdreifachung der Gefangenenentlohnung wären die Justizvollzugsanstalten nicht mehr wettbewerbsfähig. Viele Unternehmen, die jetzt noch in den Justizvollzugsanstalten arbeiten ließen, würden ihre Produktion aus Kostengründen ins Ausland verlagern. Zudem würde eine ausschließlich monetäre Lösung zu einer Zwei-Klassen-Gesellschaft im Justizvollzug führen. Während arbeitslose Gefangene auf einen Taschengeldbetrag von rund 60 DM pro Monat angewiesen wären, könnten beschäftigte Gefangene über einen Betrag von 200 bis 300 DM pro Monat für den Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln frei verfügen. Die jetzt im Vermittlungsausschuss gefundene Lösung sieht neben dem auf rund 400 DM angehobenen Arbeitslohn auch so genannte nicht-monetäre Vorteile für Gefangene vor. Abhängig von der Dauer der Beschäftigung sollen zukünftig maximal sechs Tage pro Jahr in Anspruch genommen werden, um den Entlassungszeitpunkt vorverlegen oder Hafturlaub nehmen zu können. Diejenigen Gefangenen, für die aufgrund ihrer Persönlichkeit oder aus anderen Gründen Arbeitsurlaub oder eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt ausgeschlossen sind, sollen eine Ausgleichsentschädigung von 15 Prozent des ihnen gewährten Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsbeihilfe erhalten. |