II . Blick in den Bundestag
8. Rund um den Haushalt
Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung regelt das Haushaltsrecht des Bundes. Sie enthält Vorschriften für die Aufstellung des Haushaltsplans und dessen Durchführung, für Kassen- und Buchführung und Rechnungslegung sowie für Prüfungen von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Bundeshaushaltsordnung ist neben dem Finanzverfassungsrecht der Verfassung unmittelbar geltendes Recht.
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Münzen & Geldscheine. |
Haushaltsplan
Die Aufstellungsphase des Haushaltsplans wird durch das jährliche Rundschreiben des Bundesfinanzministers eingeleitet, mit dem er von den obersten Bundesbehörden die Voranschläge anfordert. Sie bilden die Grundlage für den Haushaltsplanentwurf und die damit verbundenen Abstimmungen durch den Bundesfinanzminister. Der Entwurf des Haushaltsplans wird zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes von der Bundesregierung beraten und beschlossen. Die Bundesregierung leitet den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und dem Bundestag zur Beratung zu. Die Beratung im Bundestag umfasst insgesamt drei Lesungen. Nach der ersten Lesung lässt der Bundestag die Einzelheiten der Gesetzesvorlage durch seinen Haushaltsausschuss prüfen. Nach der Beschlussfassung des Bundestages erhält der Bundesrat im zweiten Durchgang Gelegenheit, den Vermittlungsausschuss anzurufen oder Einspruch einzulegen; seine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf ist nicht erforderlich. Nach dem Abschluss des Verfahrens wird das Haushaltsgesetz mit dem Gesamtplan vom Bundesfinanzminister und vom Bundeskanzler gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet.
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen sind Vorgriffe auf künftige Haushalte, durch die schon jetzt entschieden wird, dass auch künftig Zahlungen erfolgen. Sie sind das Haushaltsinstrument zur Finanzierung langfristiger Beschaffungsvorhaben und werden entsprechend der fortschreitenden Realisierung des jeweiligen Vorhabens in Anspruch genommen. Das Instrument der Verpflichtungsermächtigungen wurde durch die Haushaltsreform Ende der 60er Jahre eingeführt und soll gewährleisten, dass die Höhe der Verpflichtungen jeweils aus dem Haushaltsplan zu erkennen ist.
Finanzhilfen
Nach der Verfassung kann der Bund den Bundesländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind.
Gewährleistungen
Übernimmt der Bund Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, ist eine der Höhe nach bestimmte Ermächtigung durch das Haushaltsgesetz erforderlich. Das Bundesfinanzministerium muss an den Verhandlungen beteiligt werden und die Übernahme genehmigen, kann aber auch auf diese gesetzlichen Befugnisse verzichten. Beispiele sind die Ausfuhrgarantien und -bürgschaften der Bundesregierung, die vor allem von der Hamburger Hermes Kreditversicherungs-AG im Auftrag des Bundes abgewickelt werden (Hermes-Bürgschaften). Als Bestandteil staatlicher Exportförderung sichern Ausfuhrgarantien bei Geschäften deutscher Firmen mit privaten Unternehmen im Ausland die Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Schuldners sowie politische Risiken ab. Für Ausfuhrbürgschaften gilt das Gleiche wie bei Geschäften mit ausländischen Regierungen bzw. staatlichen Stellen.
Globale Minderausgabe
Globale Minderausgaben sind Verfügungsbeschränkungen im Haushalt, die nicht im Einzelnen, sondern global bezeichnet sind. Sie bewirken bei den veranschlagten Investitionen eine verzögerte oder verminderte Leistung durch den Bund. Sie ersetzen gezielte Ausgabenkürzungen und überlassen es der Regierung, die pauschale Ausgabenkürzung innerhalb eines Etats zu erwirtschaften. Das Parlament bedient sich insoweit seines Budgetrechts, als es lediglich eine Globalentscheidung trifft.
Haushaltssperre
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann bestimmt werden, dass Ausgaben nur mit Einwilligung des Bundestages getätigt werden können. Eine einfache Haushaltssperre kann vom Bundesfinanzminister oder vom Bundestag aufgehoben werden. Eine qualifizierte Haushaltssperre muss vom Bundesfinanzminister und vom Bundestag gemeinsam entsperrt werden.
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Der Plenarsaal des deutschen Bundestages in Berlin. |
Investitionen
Der Bund kann Investitionen tätigen. Das sind Ausgaben für Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen, für den Erwerb von beweglichen Sachen und Grundstücken sowie von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, zur Aufnahme von Darlehen und für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen. Hierbei handelt es sich um öffentliche Ausgaben, die geeignet sind, Produktionsmittel der Volkswirtschaft zu erhalten oder zu verbessern. Nach der Verfassung darf der Bund nicht mehr Kredite aufnehmen, als die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen darstellen. Ausnahmen sollen nur zulässig sein zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
kw- und ku-Vermerke
Planstellen oder Ausgaben, die im Haushaltsetat eines Jahres eingeplant sind, die es aber in den nächsten Jahren nicht mehr geben soll, erhalten den Vermerk "kw" (künftig wegfallend). Planstellen, die künftig umgewandelt werden sollen, erhalten den Vermerk "ku" (künftig umzuwandeln) unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs- oder Vergütungsgruppe, in die sie umgewandelt werden.
Nachtragshaushalt
Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan müssen im Bundestag eingebracht und dem Bundesrat zugeleitet werden, wenn im Haushaltsplan bewilligte Ausgaben nicht ausreichen oder wenn Ausgaben für Zwecke erforderlich werden, die im Haushaltsplan gar nicht vorgesehen sind. Nachtragshaushaltsgesetz und Nachtragshaushaltsplan müssen dem Parlament bis zum Ende des Haushaltsjahres vorliegen. Ein Nachtragshaushaltsgesetz ist dann nicht notwendig, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall höchstens 10 Millionen DM beträgt oder wenn Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen.
Subventionen
Subventionen sind Geldleistungen, die einem Unternehmensbereich im Rahmen der Wirtschafts- und Forschungsförderung gewährt werden und auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat. Im Gegensatz zu Zuwendungen, die sich nur auf Geldleistungen beschränken, können Subventionen auch in der Form von Steuersubventionen gewährt werden. Der Empfängerkreis von Subventionen ist auf private Rechtsträger beschränkt. Die staatliche Hilfe muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Subventionen sollen nach einem im Juli 1982 verabschiedeten Subventionskodex in möglichst geringem Maße in das Markt- und Wettbewerbsgeschäft eingreifen. In der Regel sollen sie befristet, zeitlich abnehmend gestaltet und in geeigneten Fällen mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen sein.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Über- und außerplanmäßige Ausgaben müssen vom Bundesfinanzministerium genehmigt werden und dürfen nur bei unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnissen bewilligt werden. Sie sind ohne Nachtragshaushalt möglich, wenn sie 10 Millionen DM im Einzelfall nicht überschreiten oder wenn Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen. Ausgaben sind überplanmäßig, wenn sie den betreffenden Ausgabetitel im Haushaltsplan überschreiten, und außerplanmäßig, wenn es im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck gar keinen Ausgabetitel gibt. Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. Bundestag und Bundesrat müssen diese Ausgaben sofort mitgeteilt werden, wenn sie von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind, ansonsten vierteljährlich.
Zuschüsse
Zuschüsse kann der Bund an natürliche Personen, öffentliche und private Unternehmen, soziale oder ähnliche Einrichtungen geben.
Zuweisungen
Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen des Bundes an Länder und Gemeinden.
Zuwendungen
Zur Erfüllung bestimmter Zwecke kann der Bund an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse) geben und sich durch Verpflichtungsermächtigungen binden, sofern er ein Interesse daran hat, bestimmte Institutionen oder Projekte zu fördern, wenn ohne dieses Geld der Zweck nicht erfüllt werden könnte. Zuwendungen kommen nur als Geldleistungen in Betracht. Die Leistungen müssen den Charakter einer freiwilligen Zahlung haben. Sie müssen zweckgebunden und zukunftsbezogen sein.