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Das Parlament
Nr. 20 / 10.05.2004

 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

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Hartmut Hausmann

Keine Pflicht zu Quartalsbericht

Für Aktiengesellschaften

Mit der Verabschiedung der so genannten Transparenzrichtlinie auf der Grundlage eines mit dem Finanzministerrat erarbeiteten Kommissionsvorschlages durch das Europäische Parlament kann das Gesetzgebungsverfahren mit nur einer Lesung noch in dieser Legislaturperiode trotz einiger Änderungsanträge abgeschlossen werden. Die Zustimmung durch den Ministerrat gilt als reine Formsache. Die Richtlinie ist Teil des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen, der 2000 vom EU-Gipfel in Lissabon verabschiedet wurde. Durch die Richtlinie, die innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden muss, werden die Transparenz- und Informationsanforderungen an Unternehmen harmonisiert, deren Wertpapiere auf geregelten Märkten gehandelt werden.

Zwischenberichte reichen aus

Im Gegensatz zum ursprünglichen Kommissionsentwurf verpflichtet das neue EU-Recht die Aktienemittenten auch in Zukunft nicht, detaillierte Quartalsberichte mit genauen Umsatz- und Gewinnzahlen zu veröffentlichen, es reichen Zwischenberichte über die allgemeine Geschäftsentwicklung, wesentliche Ereignisse und absehbare Trends. Zur Begründung sagte der britische Berichterstatter Peter Skinner (SPE), eine vierteljährliche Aufbereitung und Offenlegung sei sehr teuer. Außerdem werde die Geschäftsführung durch sie dazu ermuntert, sich auf Kosten der langfristigen Unternehmensstrategie auf kurzfristige Gewinne zu konzentrieren.

Im Kern geht es bei der Richtlinie um Umfang und Inhalt der Informationen, die in die Finanzberichterstattung einbezogen werden müssen. Die Transparenz öffentlich gehandelter Unternehmen wird für das Funktionieren der Kapitalmärkte als zentral angesehen und soll das Vertrauen der Anleger in die Finanzlage der Emittenten stärken. Hauptziele bei der Reform der Offenlegungspflicht sind die Verbesserung der jährlichen Finanzberichterstattung sowie der periodischen Berichterstattung innerhalb des laufenden Geschäftsjahrs.

So ist die laufende Bekanntgabe von Änderungen bedeutender Beteiligungen vorgesehen, sowie für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel ausgeben, die Einführung einer halbjährlichen Finanzberichterstattung. Aktualisiert wird das bestehende Gemeinschaftsrecht auch beim Umfang der den Wertpapierinhabern bei Hauptversammlungen zur Verfügung zu stellenden Informationen. Der mit dem Ministerrat vereinbarte Kompromiss legt nun fest, dass an Stelle der Quartalsberichte in der ersten und der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres jeweils Berichte der Geschäftsleitung zu veröffentlichen sind. Diese Berichte müssen die Geschäftsentwicklung und stattgefundenen Transaktionen wiedergeben und eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage beinhalten. H. H.

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