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Das Parlament
Nr. 52-53 / 20.12.2004

 
Bundeszentrale für politische Bildung
 

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wol

Länder wollen Antiterrordatei

Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden

Inneres. Mit einem Gesetzentwurf (15/4413) für einer gemeinsame Datei deutscher Sicherheitsbehörden zur Beobachtung und Bekämpfung des islamistischen Extremismus und Terrorismus (Anti-Terror-Datei-Gesetz) will der Bundesrat eine Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern erreichen. Zur gegenseitigen Information verpflichtet werden sollen danach das Bundesamt und die Landesbehörden für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter, der Bundesgrenzschutz, der Militärische Abschirmdienst, das Zollkriminalamt sowie der Bundesnachrichtendienst. Nach Vorstellung der Länder sollen Informationen der Datei von den genannten Behörden in einem automatisierten Verfahren abgerufen werden können, soweit es im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich und zulässig ist. Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualität soll die jeweils eingebende Behörde tragen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufes im automatischen Verfahren liegt entsprechend beim Empfänger. Für die Errichtungsanordnung der Dateien, ihre Rechtsgrundlage und ihrem Zweck, für die Nutzung, die Zugangsberechtigung, die Prüffristen und die Speicherungsdauer soll durch das Bundesamt für Verfassungsschutz festgelegt werden.

Die Regierung hat in ihrer Stellungnahme betont, die verbesserte Zusammenarbeit von Polizei und Diensten bei der Bekämpfung des Terrorismus sei dringend erforderlich. Der Bundesratsentwurf werde aber aus rechtlichen und fachlichen Gründen jedoch abgelehnt. Der Ansatz der Ländern erreiche das angestrebte Ziel nicht und erweise sich im Ergebnis trotz anerkennenswerter Zielsetzung als "kontraproduktiv", weil er den Anforderungen des Quellen- und Geheimhaltungsschutzes sowie den Besonderheiten nachrichtendienstlicher Arbeit nicht ausreichend Rechnung trage.

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