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Das Präsidium

Erheblich aufgewertet wurde seit Beginn der 6. Wahlperiode im Jahre 1969 das Präsidium, dem der Präsident und die Vizepräsidenten angehören. Nach wie vor besitzt das Präsidium rechtlich nur wenige Befugnisse. Neben der oben dargestellten Mitwirkung bei Personalentscheidungen und beim Abschluss von Verträgen ist es seit 1972 daran beteiligt, über die Einhaltung der Verhaltensregeln durch die Abgeordneten zu wachen (Anlage 1 GOBT). Zudem wurden dem Präsidium mit der Neuregelung der Parteienfinanzierung 1984/89 durch Gesetz neue Aufgaben zugewiesen (§ 23a Parteiengesetz). Demnach ist es Aufgabe des Präsidiums, gesetzeswidrig eingenommene Spenden an Einrichtungen zu verteilen, die mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
In der Parlamentspraxis befasst sich das Präsidium mit allen wichtigen Aufgaben und Fragen, die dem Präsidenten selbst oder dem amtierenden Präsidenten übertragen sind und entscheidet zwar nicht rechtlich, aber faktisch. Zu seinen Aufgaben gehören die Genehmigung von Delegationsreisen von Abgeordneten ins Ausland, die Konstituierung von Parlamentariergruppen, die Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Bundestages, der Empfang ausländischer Delegationen, die Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung und nicht zuletzt Geschäftsordnungsfragen und Ordnungsmaßnahmen.
Die Aufwertung des Präsidiums als kollegiales Beratungsorgan, das in Sitzungswochen regelmäßig und etwa ebenso oft tagt wie der Ältestenrat, ergibt sich konsequent aus der abwechselnden Leitung der Plenarsitzungen, die eine gleichgewichtige kollegiale Beratung aller damit zusammenhängender Fragen nach sich zieht. Behandelt werden aber auch alle einigermaßen wichtigen Fragen, die in die Entscheidungskompetenz des Präsidenten selbst fallen. Allerdings werden viele der im Präsidium angesprochenen Fragen noch einmal im Ältestenrat besprochen.
Faktisch handelt der Präsident im Präsidium seit 1969 zunehmend als primus inter pares. Vor allem aufgrund ihrer gemeinsamen Verantwortung für die Plenarsitzungen ist den Präsidiumsmitgliedern an einvernehmlichen Regelungen und Absprachen gelegen. Aber auch bei Entscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundestagspräsidenten selbst fallen, sind diese meist an einvernehmlichen Voten des Präsidiums interessiert. Trifft der Präsident eine Entscheidung in einer wichtigen Angelegenheit alleine, muss er ggf. mit entschiedener Kritik in der nächsten Sitzung des Ältestenrates und möglicherweise mit Unmutsäußerungen aus den Fraktionen rechnen. Dies ist zumal dann der Fall, wenn seine Entscheidungsbefugnis nicht unumstritten ist.
Die regelmäßigen Präsidiumssitzungen haben den Sinn, die Sitzungen des Ältestenrates zu entlasten. Bei entsprechender Vorberatung im Präsidium können manche Erörterungen im Ältestenrat abgekürzt und gelegentlich auch kontroverse Punkte vorab geklärt werden. Bemerkenswert ist, dass sich eben auch "kollektive" Interessen der Präsidiumsmitglieder bilden, die gelegentlich im Ältestenrat und gegenüber den Parlamentarischen Geschäftsführern gemeinsam vertreten werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/praesidium/praes/praes10
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