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Ungültige Stimmzettel

Ungültig sind Stimmzettel,
  • die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben wurden,
  • wenn der Wahlumschlag gekennzeichnet wurde oder einen fühlbaren Gegenstand enthält,
  • auf denen keine Stimme abgegeben wurde;
  • auf denen die Stimmabgabe nicht eindeutig ist, weil beispielsweise mehrere Direktkandidaten oder Landeslisten angekreuzt wurden,
  • die eine Kennzeichnung, eine Anmerkung oder einen Vorbehalt enthalten.
Wird nur eine Stimme abgegeben, dann ist die andere ungültig.

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Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/u/u03
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