Wehrbeauftragter
15. Wahlperiode
Rechtliche Stellung des Wehrbeauftragten
Das Grundgesetz und ihm folgend das Wehrbeauftragtengesetz ordnen den Wehrbeauftragten mit der Bezeichnung "Hilfsorgan des Bundestages" und "Wehrbeauftragter des Bundestages" uneingeschränkt dem Bundestag zu. Er gehört damit eindeutig zur Legislative.
Die Zuordnung des Wehrbeauftragten zum Parlament äußert sich insbesondere in folgenden Regelungen:
- Bundestag und Verteidigungsausschuss haben gegenüber dem Wehrbeauftragten ein - allerdings eingeschränktes - Weisungsrecht.
- Der Wehrbeauftragte kann nicht tätig werden, wenn der Verteidigungsausschuss einen Vorgang zum Gegenstand seiner eigenen Beratung gemacht hat.
- Der Wehrbeauftragte hat gegenüber dem Bundestag Berichtspflichten.
- Bundestag und Verteidigungsausschuss können jederzeit die Anwesenheit des Wehrbeauftragten verlangen.
Der von dem Wehrbeauftragten zu kontrollierende Bundesminister der Verteidigung ist Teil der Exekutive. Konsequenz des Grundsatzes der Gewaltenteilung ist, dass er dem Wehrbeauftragten keine Weisungen erteilen kann. Dasselbe gilt auch umgekehrt.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/03b_145recht