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Beispiel für einen Gesetzentwurf

Deutscher Bundestag
14. Wahlperiode
Drucksache 14/ 7758
07.12.2001
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

A. Problem und Ziel

Das geltende Waffenrecht ist von der Systematik und vom Regelungsgehalt her kompliziert, lückenhaft und schwer verständlich. Mit dem neuen, ausschließlich auf die öffentliche Sicherheit ausgerichteten Waffengesetz und der Überführung der Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition aus dem bisherigen Waffengesetz in ein eigenes Beschussgesetz sollen die Transparenz, Verständlichkeit und die Anwendung beider Regelungsmaterien erhöht werden. Außerdem soll der missbräuchliche Umgang mit Waffen stärker eingeschränkt werden.

B. Lösung

Im Rahmen eines Artikelgesetzes werden das Waffengesetz (WaffG) neu gefasst (Artikel 1), die Vorschriften über die technische Sicherheit von Waffen und Munition in ein eigenes Beschussgesetz (BeschG) überführt (Artikel 2) und die notwendigen Anpassungen von Regelungen mit Bezug zum Waffenrecht in anderen Gesetzen (Artikel 3 bis 15) vorgenommen; hinzuweisen ist insoweit vor allem auf die Anpassung im Kriegswaffenkontrollgesetz (Artikel 3) und im Bundesjagdgesetz (Artikel 14).
Vorrangig geregelt werden im neuen Waffengesetz der private Erwerb und Besitz sowie der private Waffengebrauch; daran schließen sich Bestimmungen für Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche Nutzung an. Für die hauptsächlichen Nutzergruppen wie Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen sowie Sammler sind jeweils eigene Vorschriften geschaffen worden. Mit der Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, der Einführung eines so genannten kleinen Waffenscheins für Gas- und Schreckschusswaffen sowie mit der Erweiterung des Verbots des Umgangs mit gefährlichen Messern soll der missbräuchliche Umgang mit diesen Gegenständen eingedämmt werden.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

  1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Keine

  2. Vollzugsaufwand

    Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden nicht betroffen. Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes und der auf Grund der Gesetze zu erlassenden Rechtsvorschriften führen zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeiten beim Bund und in deutlich geringerem Maße auch bei den Ländern.

    Der Vollzug des Waffengesetzes erfordert wegen der Verlagerung der Länderzuständigkeit für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse an Angehörige der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte auf das Bundesverwaltungsamt etwa 4 Stellen. Soweit zusätzliche beschussrechtliche Prüfungen durch Beschussämter der Länder wahrgenommen werden, ist ein Personalmehrbedarf nicht zu erwarten. Erforderliche Sachausgaben werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.

    Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz, dem Beschussgesetz und den auf beiden Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen sollen im Rahmen der Ersetzung der Kostenverordnung zum Waffengesetz durch Kostenverordnungen zum Waffengesetz und zum Beschussgesetz an die aktuellen Kostenverhältnisse angepasst werden.

E. Sonstige Kosten

Zu den durch die Neuordnung entstehenden Kosten der Wirtschaft haben sich die beteiligten Verbände nicht geäußert.

. . .

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/gesgeb/052beisp02
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