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Beispiel für die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat

Bundesrat Drucksache 355/02 (Beschluss)   30.05.02

Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat zum
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)

Der Bundesrat hat in seiner 776. Sitzung am 31. Mai 2002 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 26. April 2002 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:

Das Gesetz ist in folgenden Punkten und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Regelungen zu überarbeiten:

Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
Medizinisch-psychologische Untersuchung für den Erwerb und Besitz
waffenrechtlicher Erlaubnisse
Betreuung bei der Schießausbildung minderjähriger Schützen
Behördliche Genehmigung von Schießsportordnungen
Definition des sportlichen Schießens zur Abgrenzung des sportlichen Schießens vom kampfmäßigen Schießen
Verbot von Pumpguns
Beschränkung des erleichterten Erwerbs gefährlicher Gebrauchswaffen durch Sportschützen
Konkretisierung der Vorschriften über die Verwahrung von Großkalibermunition bei Sportschützen
Meldepflicht für Waffenhändler beim Überlassen von Schusswaffen
Aufsichtsmöglichkeiten der Schießsportverbände über Schießsportvereine, die ihnen angeschlossen sind
Mindestaltersgrenze für das Schießen durch Kinder


Begründung

Die tragischen Ereignisse von Erfurt machen die Überarbeitung des vorliegenden Gesetzesbeschlusses zur Neuregelung des Waffenrechts notwendig. Der konkrete Regelungsbedarf ergibt sich aus den elf näher bezeichneten Themenbereichen, die an die in Erfurt zu Tage getretenen Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz von Schusswaffen anknüpfen.
Im Einzelnen sind u.a. folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen

1. Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen und Jäger; ggf. Einführung eines medizinisch-psychologischen Tests als Voraussetzung des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen bis zu einem bestimmten Alter:

a) Anhebung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz (bestimmter) (erlaubnispflichtiger) Schusswaffen durch Sportschützen von 18 auf 21 Jahre/25 Jahre,

b) Heraufsetzung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen bei Jägern von 16 auf 18 Jahre,

c) Einführung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für den Erwerb und Besitz (bestimmter) Schusswaffen durch Personen bis zu einem noch festzulegenden Alter.

2. . . .


Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich, dass der Bundesrat die "tragischen Ereignisse von Erfurt" - ein ehemaliger Schüler hatte im dortigen Gutenberg-Gymnasium einige Wochen zuvor 17 Menschen, darunter vor allem Lehrer und Schüler, erschossen - zum Anlass genommen hatte, eine Überarbeitung des Gesetzentwurfs in einer Reihe von Punkten zu verlangen. Auch während eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens kann also, solange das Gesetz nicht zustande gekommen ist, noch auf aktuelle Ereignisse reagiert werden.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/gesgeb/141beisp07
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