TEILZEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE NEU REGELN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/RAB-as) Arbeitnehmer sollen künftig einen Anspruch darauf haben, die Arbeitszeit zu verringern, wenn sie mit dem Arbeitgeber darüber keine Einigung erreichen.
Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 14/4374) vor. Danach sollen Arbeitgeber Arbeitnehmern auch in leitenden Positionen Teilzeit ermöglichen.
Die Verkürzung der Arbeitszeit soll aber ausgeschlossen sein, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.
Bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze sollen die Wünsche der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit bevorzugt berücksichtigt werden.
Zum Thema befristete Arbeitsverträge ist in dem Gesetzentwurf vorgesehen, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber unbefristet Beschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen.
Weiter heißt es, die Befristung eines Arbeitsvertrages bedürfe grundsätzlich eines sachlich zu rechtfertigenden Grundes.
Wenn diese Bedingung nicht erfüllt werde, soll die Befristung nur bei einer Neueinstellung zulässig sein. In diesem Fall dürfe der befristete Vertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
Zur Begründung erklärt die Regierung, das vorhandene Arbeitsvolumen müsse durch individuelle Verkürzung der Arbeitszeit in Form der Teilzeitarbeit auf mehr Menschen verteilt werden.
Die Teilzeitquote könne weiter gesteigert werden, da viele vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bereit wären, ihre Arbeitszeit zu verkürzen.
Gesetzliche Regelungen könnten somit einen effektiven Beitrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau leisten.
Des Weiteren habe die Teilzeitarbeit eine große gleichstellungs- und gesellschaftspolitische Bedeutung, da Frauen mit 87 Prozent den Großteil der auf diese Weise Beschäftigten ausmache.
Zu den befristeten Arbeitsverträgen schreibt die Regierung, das unbefristete Arbeitsverhältnis stelle in der Bundesrepublik den Normalfall dar.
Dies solle aus grundsätzlichen sozialpolitischen Gründen auch in Zukunft so bleiben. Die europäischen Sozialpartner hätten durch die Verabschiedung einer Richtlinie anerkannt, dass die befristete Beschäftigung unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entspreche.
In Einklang mit dieser Richtlinie soll eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, welche die Inanspruchnahme befristeter Verträge auf einer für beide Seiten akzeptable Grundlage ermöglicht.
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