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120/2002
Stand: 14.05.2002
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Korruption und Betrug innerhalb der EU ins Visier genommen

/Recht/Gesetzentwürfe

Berlin: (hib/SAS) Die Bundesregierung möchte der Korruption innerhalb der EU und dem Betrug zu Lasten der Gemeinschaft einen Riegel vorschieben. Dazu hat sie drei Gesetzentwürfe vorgelegt ( 14/8998, 14/8999, 14/9002), mit denen sie europäische Protokolle und Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung innerhalb der EU umsetzt. In dem Gesetzentwurf zum zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EU ( 14/9002) strebt die Regierung an, Bestechungshandlungen unter Strafe zu stellen, an denen nationale oder EU-Beamte beteiligt sind. Ihre Gesetzesinitiative zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1997 ( 14/8999) begründet die Regierung damit, dass im Strafrecht der Mitgliedstaaten Bestimmungen über Bestechung ausländischer Beamter und der bei internationalen Organisationen tätigen Beamten oft fehlten. So gelte etwa die Definition "Amtsträger" oder "Beamten" in zahlreichen Mitgliedstaaten für den Zweck der Anwendung des innerstaatlichen Strafrechts nur für nationale Beamte. Nach dem Strafrecht sei deshalb bisher eine Handlung, die auf die Bestechung von Beamten anderer Mitgliedstaaten abzielt, nicht unter Strafe gestellt, selbst wenn sie in ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf Anstiftung eines ihrer eigenen Staatsangehörigen hin stattfand. Weiter heißt es, selbst wenn die kriminelle Handlung unter bestimmten Umständen auf Grund anderer Anschuldigungen als Korruption verfolgt werden könne, so bleibe die Korruption selbst wahrscheinlich ungeahndet.

Eine stärkere Ahndung von Bestechung im privaten Sektor hat das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Ausführung des zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EU ( 14/8998) zum Ziel. Demnach können künftig auch solche Personen zur Verantwortung gezogen werden, die zum Kreis der für die Leitung eines Betriebes oder Unternehmens verantwortlich handelnden Personen gehören. Außerdem sollen bei dieser Gelegenheit der Kreis der verantwortlichen Verbände auf alle rechtsfähigen Personengesellschaften ausgedehnt und die Obergrenzen der Geldbuße für eine Straftat stärker an die Höhe der Geldbußen im Nebenstrafrecht angeglichen werden. Dafür ist nach Auffassung der Bundesregierung das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht entsprechend zu ändern.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_120/04
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