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256/2002
Stand: 27.11.2002
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FDP will gesetzlichen Ladenschluss an Werktagen aufheben

/Wirtschaft und Arbeit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MAP) Die FDP möchte eine völlige Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen erreichen. Sie hat dazu einen Entwurf zur Aufhebung des Ladenschlussgesetzes vorgelegt ( 15/106). Erklärtes Ziel sei es, Handel und Dienstleistern zu ermöglichen, in eigener Verantwortung den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden gerecht zu werden. Neue Arbeitsstrukturen, flexiblere Arbeitszeiten und eine ständig wachsende Mobilität hätten bei Verbrauchern zu veränderten Lebens- und Konsumgewohnheiten geführt. Länger geöffnete Ladenzeilen in Bahnhöfen und auf Flughäfen, Tankstellen sowie Internet-Shopping ohne jegliche Zeitbegrenzung würden zunehmend stärker genutzt. Um die Entwicklung des Käuferverhaltens aufzuzeigen, wird angeführt, dass laut einer ifo-Studie (Institut für Wirtschaftsforschung) mehr als die Hälfte der befragten Verbraucher positiv auf die verlängerten Öffnungszeiten nach Neuregelung des Ladenschlussgesetzes von 1996 reagiert hätten. 45 Prozent der Befragten hätten sich dabei für die völlige Abschaffung der gesetzlichen Ladenschlusszeiten von Montag bis Samstag ausgesprochen und 36 Prozent dagegen. Des Weiteren müsse Deutschland, so die Abgeordneten, auch dem internationalen Wettbewerbsdruck begegnen. Im europäischen Vergleich habe nur Österreich ähnlich "starre" Regelungen. Die Vorgaben würden sich als "Hemmschuh" für die Entwicklung von Handel und Dienstleistung erweisen. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels und der Bundesverband der Verbraucherzentralen würden eine derartige Neuregelung begrüßen, heißt es.

Im Übrigen wird klargestellt, dass die Beschäftigen weiterhin durch Arbeitszeitgesetz und (Man-tel-)Tarifverträge vor "unzumutbaren Arbeitszeitregelungen" geschützt wären. Die Freigabe der Öffnungszeiten würde sich demnach nicht auf die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit, auf Mindestpausen und Mindestruhepausen auswirken.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_256/02
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