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097/2003
Stand: 08.05.2003
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Regierung legt Entwurf zu einem Legehennenbetriebsregistergesetz vor

Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/POT) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf ( 15/905) über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen vorgelegt. Dieses Legehennenbetriebsregistergesetz sieht im Interesse einer möglichst umfassenden Verbraucherinformation die Registrierung aller Betriebe vor, die Legehennen zu Erwerbszwecken halten, die im Betrieb erzeugten Eier im Anwendungsbereich der entsprechenden EU-Verordnung vermarkten und damit der dort ab 1. Januar 2004 festgelegten Kennzeichnungspflicht unterliegen. Mit dem Gesetz soll darüber hinaus die Verwendung der Kennnummer auch für bestimmte Zwecke außerhalb der Vermarktungsnormen für Eier eröffnet werden. Außerdem enthält der Gesetzentwurf für den Tierseuchenbereich eine Änderung der Viehverkehrsordnung, wonach die Anzeige des Betriebs nach Paragraf 24b der Viehverkehrsordnung entbehrlich ist, wenn der Betrieb nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz angezeigt ist.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vertritt der Bundesrat die Ansicht, es reiche aus, in diesem Gesetz Regelungen zur Registrierung der Legehennenbetriebe zum Zwecke der Kennzeichnung der Eier der Klasse A mit einem Erzeugercode zu erlassen. Die in dem Gesetzentwurf weiter genannten Aufgaben wie beispielsweise Tierseuchenbekämpfung und Agrarstatistik seien bereits in anderen Gesetzen geregelt. Im Übrigen seien diese Aufgaben auch nicht von den für die Registrierung der Legehennen zuständigen Behörden wahrzunehmen. In ihrer Gegenäußerung weist die Regierung darauf hin, dass die nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz erhobenen Daten nicht nur der registrierenden Behörde zur Verfügung stehen sollen, sondern auch anderen Behörden, die diese Daten benötigen. Dies werde auch vom Bundesrat gewünscht. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei eine solche Übermittlung aber nur zulässig, wenn entweder die Daten auch zu den Zwecken, für die die anderen Behörden die Daten benötigen, erhoben worden seien oder eine zweckändernde Verwendung der Daten gesetzlich zugelassen sei, so die Regierung weiter.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_097/07
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