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212/2003
Stand: 09.10.2003
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Änderung der Bestimmungen für Versicherungen und Kreditinstitute

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/WOL) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien bei den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vorgelegt ( 15/1653). Gleichzeitig würden bestehende Vorschriften aktualisiert und vereinfacht, heißt es. Vorgesehen ist vor allem eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Kapitalausstattungsverordnung. So soll etwa bei Sanierungsmaßnahmen und Auflösungsverfahren von Versicherungsunternehmen ausschließlich durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaates erfolgen und damit eine Gleichbehandlung der Gläubiger europaweit gewährleistet werden. Für Forderungen aus Versicherungsverträgen soll nach dem Gesetzentwurf ein besonderes Sicherungsvermögen geschaffen werden, dessen Höhe jederzeit mindestens den Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen zu entsprechen hat.

Die Änderungen des Kreditwesengesetzes (KWG) sind der Richtlinie im Versicherungsbereich vergleichbar, heißt es weiter. Mit einer Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sollen die Regelungen über die Erhebung von Kosten für die Prüfung von Versicherungsunternehmen, Banken und Wertpapierunternehmen vereinheitlicht werden. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinien und den Aktualisierungen soll das Gesetz dazu beitragen, den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistung zu vervollständigen und damit mehr Wettbewerb zwischen den Anbietern zu ermöglichen. Gleichzeitig werde der Schutz des Verbrauchers vor einem Verlust von Forderungen verbessert. Die Aktualisierung der sogenannten Solvabilitätsanforderungen führe ebenfalls zu einer vergrößerten Sicherheit der Verträge mit Versicherungsunternehmen, trage aber auch zu einer Stärkung des Finanzplatzes Deutschland bei, heißt es in der Begründung.

Zu den Kosten erklärt die Regierung, die Umsetzung der Zwangsliquidationsrichtlinie erfordere Aufwendungen einschließlich Umstellungsaufwand bei den Versicherungsunternehmen, weil sie künftig ein Vermögensverzeichnis einrichten und führen müssen. Erhöhte Aufwendungen bei den Kreditinstituten sind dagegen nicht zu erwarten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_212/03
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