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247/2004
Stand: 20.10.2004
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Präventive Telefon- und Postüberwachung auf neue Rechtsgrundlage stellen

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will die Telefon- und Postüberwachung zur Verhütung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr auf eine neue Rechtsgrundlage stellen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der präventiven Telekommunikation- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt ( 15/3931) vorgelegt. Gleichzeitig sollen die Regelungen vom Außenwirtschaftsgesetz in das Zollfahndungsdienstgesetz verlagert werden. Die gesetzlichen Änderungen seien notwendig, so die Regierung, weil das Bundesverfassungsgericht im März dieses Jahres festgestellt habe, dass die bisherige rechtliche Ausgestaltung der Telefon- und Postüberwachung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Gericht habe den Gesetzgeber aufgefordert, die Rechtslage bis Ende 2004 zu ändern.

Unter anderem soll der Begriff der "Planung einer Straftat" nicht mehr verwendet werden. Er soll durch den Begriff der "Vorbereitungshandlung" ersetzt werden, die sich im Wesentlichen nicht nur in der Vorstellung des potenzialen Straftäters abspielen, sondern immer durch konkrete Handlungsmerkmale auch nach außen sichtbar werden müsse. Ebenfalls nicht mehr verwendet werden soll der Begriff "Straftaten von erheblicher Bedeutung". Die Straftatbestände sollen stattdessen aufgezählt und gleichzeitig eingeengt werden. Konkretisiert werden soll ebenso die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch die Überwachung beschafft wurden, vom Zollkriminalamt an andere öffentliche Stellen. So sollen alle personenbezogenen Daten gekennzeichnet werden. Außerdem ist für alle Übermittlungsvorgänge eine Protokollierungspflicht geplant. Die betroffenen Stellen hätten in Abständen von höchstens sechs Monaten zu prüfen, ob die Daten wirklich erforderlich sind. Ansonsten seien sie zu löschen. Darüber hinaus soll die Pflicht, die Betroffenen über eine Überwachung zu benachrichtigen, auf alle Personen und Personenvereinigungen ausgedehnt werden. Auf eine Benachrichtigung soll nur verzichtet werden können, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Abwägung der Interessen verschiedener Betroffener dies gebietet.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_247/03
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