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087/2005
Stand: 18.03.2005
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Finanzielle Risiken durch EuGH-Urteile noch nicht bezifferbar

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, die finanziellen Risiken für das deutsche Steueraufkommen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) genau zu beziffern. Dies berichtet sie in ihrer Antwort ( 15/5078) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/4964). Es sei noch nicht abschließend geklärt, heißt es, in welchem Umfang die Urteile, die weitgehend zu Rechtsvorschriften anderer Staaten ergangen sind oder noch ergehen können, die deutsche Gesetzgebung betreffen werden. Zudem könnten die Maßnahmen zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens, die von der "Ausprägung der Urteile" abhängig seien, noch nicht vorhergesehen werden.

Die Regierung hat nach eigenen Angaben gemeinsam mit den Ländern die Konsequenzen aus Entscheidungen des EuGH auf dem Gebiet der direkten Steuern beraten. Ausgangspunkt dieser Beratungen sei eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH gewesen. Aus der Vielzahl der unter europarechtlichen Gesichtspunkten kritisierten Normen seien die Regelungsbereiche ausgewählt worden, die vom EuGH bereits entschieden wurden oder dort noch anhängig sind und deren Gegenstand unmittelbar deutsche Regelungen oder parallele Regelungen anderer Mitgliedstaaten sind. Dabei habe man sich auf jene Normen konzentriert, deren Aufhebung oder Änderung als Folge einer Entscheidung des EuGH zu einem "spürbaren Aufkommensverlust" führen würde.

Die Regelungen der deutschen körperschaftsteuerlichen Organschaft unterscheiden sich nach Darstellung der Regierung grundlegend von der britischen Gruppenbesteuerung. Aufgrund dieser Unterschiede werde eine EuGH-Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf die deutsche Organschaft übertragen werden können. Die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten über die Grenze hinweg setzt nach Auffassung der Regierung eine weitere Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung in der EU voraus. Die Regierung setzt sich daher nach eigener Aussage für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage der Unternehmensbesteuerung ein. Derzeit seien zehn Vorabentscheidungsersuchen, die eine deutsche Norm im Bereich der direkten Steuern zum Streitgegenstand haben, beim EuGH anhängig.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_087/01
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