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101/2005
Stand: 12.04.2005
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Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und -fonds regeln

Finanzen/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will das Verfahren für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds sowie von ausländischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland neu regeln. Dazu hat sie den Entwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ( 15/5221) vorgelegt. Die bestehenden Anlagevorschriften für Pensionskassen, die denen der Lebensversicherungsunternehmen entsprechen, müssen nach Regierungsangaben nur in technischen Details geändert werden. Die EU-Richtlinie verlange uneingeschränkt, dass der "Grundsatz der Vorsicht", also der Verzicht auf quantitative Anlagevorschriften, angewendet wird, soweit der Anbieter keine Garantien ausspricht. Die Bundesregierung macht darüber hinaus von der Option der Richtlinie Gebrauch, dass von ausländischen Anbietern die Einhaltung bestimmter inländischer Vorschriften über die Vermögensanlage verlangt werden kann. Damit solle ein vergleichbares Schutzniveau für die inländischen Versorgungsanwärter erreicht werden. Auf eine weitere Option der Richtlinie will die Regierung verzichten: auf die Möglichkeit, die Vorschriften auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen anzuwenden. In diesem Fall müsste für die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet werden, der getrennt von anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert werden muss. Der damit verbundene hohe Aufwand würde den Wettbewerb der in Deutschland weit verbreiteten Direktversicherung stark einschränken, heißt es zur Begründung. Ferner sollen mit dem Entwurf die Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern erweitert werden. Was die Sterbekassen angeht, sieht der Entwurf vor, die bereits bestehende Möglichkeit zu erweitern, einzelne Unternehmen von der Aufsicht freizustellen. Auf diese Weise könne die Aufsichtsbehörde prüfen, inwieweit die Verhältnisse einer Sterbekasse unter Bundesaufsicht gestellt werden müssen. Sterbekassen sind Lebensversicherungsunternehmen, die ausschließlich Kapitalzahlungen im Todesfall des Versicherten (Sterbegeld) erbringen. Das Sterbegeld ist auf die Höhe der gewöhnlichen Beerdigungskosten beschränkt (derzeit 8.000 Euro). Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, die Vorgabe zu prüfen, wonach Versorgungseinrichtungen nur dann als Pensionsfonds gelten, wenn sie ihre Leistung als lebenslange Altersrente erbringen. Durch die derzeitige Formulierung im Versicherungsaufsichtsgesetz werde die Übertragung betrieblicher Rentenbestände aus Unternehmen an externe, in Deutschland ansässige Pensionsfonds dadurch erschwert, dass von Pensionsfonds ein Garantiezinssatz von 2,75 Prozent gefordert werde. Die bei den Unternehmen gebildeten Rückstellungen würden jedoch teilweise mit höheren Zinssätzen abgezinst. Es müssten höhere Beträge übertragen werden, als bisher in den Unternehmen geführt wurden, was einen erheblichen Liquiditätsabfluss verursachen würde, so der Bundesrat. Er befürchtet, dass internationale Unternehmen Pensionsfonds in anderen Staaten ansiedeln, die ein günstigeres Umfeld anbieten. Auf das Erfordernis, eine "lebenslange Altersrente" zu zahlen, sollte daher bei den Pensionsfonds verzichtet werden. Sie würden damit auch von der Anwendung des Garantiezinssatzes von 2,75 Prozent befreit. Die Bundesregierung verspricht in ihrer Gegenäußerung, diesen Wunsch zu prüfen.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_101/03
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