hib-Meldung
102/2005
Stand: 13.04.2005
Experten wünschen Änderungen am Prospektrichtlinien-Umsetzungsgesetz
15/4999), zu verbessern. In den schriftlichen
Stellungnahmen zur Anhörung, die um 11 Uhr im
Reichstagsgebäude beginnt, geht es unter anderem um die
Sprache, in der der Prospekt verfasst sein kann, um die Regelungen
zum Prospektnachtrag und um die Haftung der Institute, die eine
Börsenemission begleiten. Mit dem Entwurf will die
Bundesregierung die so genannte EU-Prospektrichtlinie bis zum 1.
Juli in deutsches Recht umsetzen. Ziel der Richtlinie ist ein
gleichwertiger Schutz der Anleger, indem ihnen die erforderlichen
Informationen in einem Prospekt bekannt gegeben werden müssen.
Der Entwurf enthält unter anderem ein neues
Wertpapierprospektgesetz. Der Zentrale Kreditausschuss der
deutschen Banken (ZKA) schlägt vor, die englische Sprache
grundsätzlich als gleichberechtigt anzuerkennen. Viele
ausländische sowie namhafte deutsche Emittenten träten
schon heute an die Anleger mit englischsprachigen Prospekten heran.
Schwierigkeiten im Hinblick auf den Anlegerschutz seien nicht
bekannt. Noch deutlicher äußert sich der Verband der
Auslandsbanken in Deutschland. Seiner Darstellung zufolge gibt es
heute "faktisch keine Emissionsprospekte mehr" in deutscher
Sprache. Dies gelte auch für deutsche Emittenten. Dagegen
heißt es in der Stellungnahme des Verbraucherzentrale
Bundesverbandes, eine flexible Handhabung der Sprachenregelung
dürfe nicht zu Lasten des Informationsbedürfnisses des
Anlegers gehen, der auch weiterhin die wesentlichen Informationen
in deutscher Sprache erhalten können müsse. Im Entwurf
heißt es, ein Prospekt könne in einer "in
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache" erlaubt
werden, wenn er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in
die deutsche Sprache enthalte und im Einzelfall eine ausreichende
Information des Publikums gewährleistet erscheine. Die
Verbraucherzentrale will englische Prospekte nur dulden, wenn die
Anleihe- und Optionsscheinbedingungen, die steuerlichen
Rahmenbedingungen und der Risikohinweis in deutscher Sprache
geschrieben werden. Eine "unüberwindliche Hürde" sieht
Rechtsanwalt Hannes Schneider in der Bestimmung, dass Institute,
die mit dem Emittenten zusammen die Börsenzulassung
beantragen, wie der Emittent selbst im Prospekt die Verantwortung
für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit
übernehmen müssen. Sie stelle für
angelsächsische "Arrangeure und Platzeure", die neben
deutschen Banken die Angebotsprogramme deutscher Emittenten
begleiten, eine ungewöhnliche Anforderung dar. Es sei
anzunehmen, dass sie sich ihr nicht beugen. Im englischen Recht und
in den Rechten anderer Länder unterlägen
Programmbegleiter grundsätzlich keiner Prospekthaftung.
Schneider empfiehlt daher, dass die begleitenden Institute für
die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nur haften
sollten, wenn sie diese Emission ganz oder teilweise
übernehmen oder deren Übernahme garantieren. Der Verband
der Auslandsbanken in Deutschland fordert ebenfalls, auf eine
ausdrückliche Haftungserklärung der emissionsbegleitenden
Institute in Basisprospekten zu verzichten. Dies wäre Grund
genug, heißt es in der Stellungnahme, "sofort aus Deutschland
abzuwandern". Der Zentrale Kreditausschuss weist darauf hin, dass
künftig Nachträge durch die Aufsichtsbehörde
gebilligt werden müssen und dem Anleger daraufhin ein
Widerrufsrecht zusteht. Beides habe erhebliche Auswirkungen auf die
Emissionspraxis, schreiben die Bankenvertreter. Widerrufsrechte
führten zu Unsicherheit auf Seiten des Emittenten. Dieser
müsse Rechtssicherheit haben, wie lange er noch in der
Nachtragspflicht ist und unter Umständen ein Widerrufsrecht
des Anlegers besteht.
Berlin: (hib/VOM) Die zur heutigen öffentlichen Anhörung
des Finanzausschusses geladenen Sachverständigen haben eine
Reihe von Änderungsvorschlägen unterbreitet, um den
Gesetzentwurf der Bundesregierung "betreffend den Prospekt, der
beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren
Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist" (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_102/03