hib-Meldung
187/2005
Stand: 11.07.2005
EU-Vorgaben im Vergaberecht können Fortschritt behindern
15/5901) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
15/5778). Sie bezieht sich dabei auf die
Baukoordinierungsrichtlinie der Europäischen Union, die durch
den zweiten Abschnitt des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung
für Bauleistungen (VOB/A) in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Die Anforderungen an ein Hauptangebot beschreiben danach auch die
Anforderungen an ein Nebenangebot. Eine ausdrückliche Vorgabe
zur Beschreibung von Mindestanforderungen an Nebenangebote sei
daher nicht erforderlich und könne dem Ziel von
Nebenangeboten, Innovationen und alternative Vorschläge zu
fördern, entgegenstehen. Diese Auffassung sei mit einem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2003 allerdings
in Frage gestellt worden. Das Gericht hat nach Darstellung der FDP
entschieden, dass Nebenangebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden müssen, wenn der Auftraggeber in den
Verdingungsunterlagen keine Mindestbedingungen vorgegeben hat. Die
Bundesregierung prüft nach eigener Aussage, wie diese
EU-Vorgaben praktikabel umgesetzt werden können. Da die
Vorlage von Nebenangeboten nicht erschwert, sondern befördert
werden solle, komme es darauf an, die Pflicht zur Angabe von
Mindestbedingungen flexibel hand zuhaben. Es bestehe die Gefahr,
dass es den Planungsbüros bei Bauleistungen nicht möglich
ist, die Mindestanforderungen so zu bezeichnen, dass alle
eventuellen Nebenangebote einbezogen werden. Eine Beschränkung
des Wettbewerbs durch den Wortlaut der EU-Vorgaben sieht die
Regierung nicht. Für sie kommt es lediglich auf die
praktikable Anwendung an. Im Zuge der geplanten Reform des
Vergaberechts will sie sowohl den öffentlichen Auftraggebern
als auch den potentiellen Auftragnehmern die erforderlichen
Spielräume für innovative Nebenangebote belassen. Das
deutsche Vergaberecht soll einfacher und anwenderfreundlicher
werden. Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung
des Vergaberechts einschließlich eines Entwurfs für eine
neue Vergabeverordnung hat das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit bereits Ende März vorgelegt, wie es in
der Antwort heißt.
Berlin: (hib/VOM) Eine zu starre Vorgabe von Mindestanforderungen
an Nebenangebote im Vergaberecht kann den technischen Fortschritt
behindern und die Wirtschaftlichkeit von Beschaffungen
beeinträchtigen. Diese Auffassung vertritt die Bundesregierung
in ihrer Antwort (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_187/02