hib-Meldung
206/2005
Stand: 07.09.2005
Dokumentationspflichten für verabreichte Medikamente nicht erweitern
15/5970) deutlich. Zwölf der von der
Regierung angeschriebenen Länder hätten mitgeteilt, dass
die vorgesehene Regelung, wonach der Arzt über die in
Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und
getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu
machen hat, ausreichend sei. In jedem Fall dokumentationspflichtig
seien auch dem Arzt aus seiner ärztlichen
Behandlungstätigkeit bekannt werdende unerwünschte
Arzneimittelwirkungen, die der Arzneimittelkommission der deutschen
Ärzteschaft mitzuteilen sind. Das Bewusstsein der Ärzte
für eine ordnungsgemäße Dokumentation sollte im
Interesse der Patienten, aber auch im eigenen
Beweissicherungsinteresse des Arztes im Hinblick auf etwaige
Haftungsrisiken grundsätzlich geschärft sein.
Weitergehende Vorgaben für die ärztliche Dokumentation
bei der Medikamentenabgabe über die bestehenden Regelungen
hinaus seien vermutlich wenig praktikabel. Zudem könnten
strengere Vorgaben einen Eingriff in die grundsätzlich
bestehende Therapiefreiheit eröffnen. Zur Reform der
Arzneimittelhaftung hat eine Befragung der Länder und der
Verbände ergeben, dass bisher verhältnismäßig
wenige Erfahrungen vorliegen, da die Neuregelung im Wesentlichen
nur für Schadensfälle gilt, die nach dem 1. August 2002
eingetreten sind. Zudem ist dem Bericht zu entnehmen, dass
Schäden aus Arzneimitteln sich häufig erst mit einigem
zeitlichen Abstand zeigen.
Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung sieht in Übereinstimmung
mit dem Berufsordnungsausschuss der Bundesärztekammer keine
Notwendigkeit, die vorhandenen Dokumentationspflichten der
Ärzte für die verabreichten Medikamente zu erweitern.
Dies wird aus dem Bericht der Regierung zu den Erfahrungen mit der
neuen Haftung für Arzneimittelschäden (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_206/05