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256/2005
Stand: 22.12.2005
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Speicherung der Passdaten abhängig von der Rechtslage des Reiselandes

Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Im elektronischen deutschen Reisepass nach EU-Vorgaben (ePass) werden zunächst das Gesichtsbild und in einer zweiten Einführungsstufe ab 2007 zusätzlich die Fingerabdrücke als biometrische Merkmale gespeichert. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist auf die Verarbeitung biometrischer Daten durch dritte Staaten dabei nicht anwendbar, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 16/161) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 16/82). Die Speicherung biometrischer Daten deutscher Reisender im Rahmen der Passkontrolle dritter Staaten erfolge "ausschließlich nach dem Datenschutz des jeweiligen Drittstaates". Laut Antwort sind die im Pass enthaltenden Daten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge nicht geeignet, Krankheitsbilder festzustellen. Über das Fingerabdruckbild könne eine ethnische Zugehörigkeit nicht erfasst werden. Auch sei eine ethnische Zuordnung "über die Betrachtung des Lichtbildes wie auch über die Betrachtungen der Person im gleichen Umfang möglich wie bisher". Automatisierte ethnische Zuordnungen von Lichtbildern sind nach deutschem Recht aber unzulässig, heißt es in der Antwort. Die Antwort geht im Weiteren auf andere Entwicklungen ein, wie etwa auf die Iriserkennung bei der automatisierten und biometriegestützten Grenzkontrolle, die 2004 noch eine Falsch- oder Rückweisungsrate von 23 Prozent erhielt. Dem stehen laut Regierung aber positivere Erfahrungen aus einem Pilotprojekt am Frankfurter Flughafen entgegen. Zur Haltbarkeit und Alterung des neuen Reisedokumentes heißt es, der Einfluss von Alterungseffekten auf die Erkennungsleistung biometrischer Merkmale im elektronischen Passdokument werde kontinuierlich weiter untersucht. Die Genauigkeit werde durch technologische Fortentwicklung der Erkennungsalgorithmen für die im ePass gesetzten Merkmale "Gesich" und "Fingerabdruck" ständig erhöht. Zur Frage nach dem Recht auf kostenlosen Umtausch bei einem defekten Chip vor Ablauf der zehnjährigen Gültigkeitsdauer erklärt die Regierung, dies könne "nicht allgemein beantwortet werden". Auch beim Ausfall eines Chips bleibe der Pass aber ein gültiges Reisedokument. Der Passinhaber werde dann im Rahmen der Grenzkontrolle der bisher üblichen visuellen Kontrolle unterzogen, um seine Identität zu verifizieren. Der Bürger habe jedoch die Möglichkeit, einen neuen Pass zu beantragen. Ob dabei eine Gebühr zu entrichten sei, werde im Einzelfall mit Blick auf das Verschulden zu prüfen sein. Für die Kontrollpraxis anderer Nationen liegen laut Regierung keine Aussagen vor.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_256/10
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