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257/2005
Stand: 23.12.2005
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Bundesrat gegen Sozialhilfe-Anspruch für Ausländer im ersten Vierteljahr

Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Ausländer sollen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr haben. Dies verlangt der Bundesrat in einem Entwurf zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze ( 16/239). Die Länderkammer bezieht sich auf die EU-Freizügigkeitsrichtlinie, die bis Ende April 2006 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Die Richtlinie erlaube es den Mitgliedstaaten, den Anspruch auf Sozialhilfe zu beschränken. Dies gelte auch für EU-Ausländer aus den zehn Beitrittsstaaten. Der Bundesrat will darüber hinaus für Arbeitsuchende den Bezug von Arbeitslosengeld auch für den über drei Monate hinausgehenden Zeitraum der Arbeitsuche ausschließen. Entsprechend der Richtlinie sollen von diesem Ausschluss aber Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige ausgenommen bleiben. Auch soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit von EU-Bürgern den Bezug von Arbeitslosengeld in dem Umfang auszuschließen, den die Richtlinie zulässt. Zudem sollen Ausländer einen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Willen des Bundesrates nur dann bekommen, wenn sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Wer sich nicht rechtmäßig aufhält, soll nur einen Anspruch auf "die den Umständen nach unabweisbar gebotene Hilfe" erhalten. Eingeführt werden soll ferner eine Pflicht für arbeitsfähige Ausländer, die nicht arbeiten dürfen, gemeinnützig tätig zu werden. Zudem will die Länderkammer eine im Hinblick auf die Heranziehung von Einkommen in Dauerpflegeheimfällen bestehende, "höchst unklare" Rechtslage beseitigen. Um so genannte Hotelkosten im Heim zu decken, gewährt derzeit der Sozialhilfeträger dem Heimbewohner bei Bedürftigkeit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt. Während von Heimbewohnern, die einen anderen überwiegend unterhalten, Mittel nur in Höhe der häuslichen Ersparnis verlangt werden könne, müssten jene Heimbewohner, die einen anderen nicht überwiegend unterhalten, weil etwa ihr Partner über eigenes Einkommen verfügt, ihr Einkommen über die häusliche Ersparnis hinaus einsetzen. Dies führe dazu, dass Ehepaare in äußerst unterschiedlicher Höhe zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen werden. Der Bundesrat will nun sicherstellen, dass die Inanspruchnahme bei den Kosten und die häusliche Ersparnis nach dem gemeinsamen Einkommen des Heimbewohners sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners berechnet werden. Darüber hinaus soll nur im "angemessenen Umfang" verlangt werden, die Mittel aufzubringen. Bei der Prüfung des angemessenen Umfangs sei die Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners sowie dessen im Haushalt lebender Kinder zu berücksichtigen. Darüber hinaus solle ein Vermögen, das für die Bestattung zurückgelegt wurde, künftig in angemessenem Umfang von vornherein geschützt werden. Die Bundesregierung verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass kaum eine Personengruppe denkbar sei, für die der dreimonatige Ausschluss des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II Anwendung findet. Durch die Regelung würden nur nicht Erwerbstätige (Rentner, Studenten) erfasst, die sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten. Im Ergebnis würden damit durch die Regelung EU-Bürger, die freiwillig arbeitslos geworden sind, sowie schwangere Studentinnen für drei Monate vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Wegen der kleinen Personengruppe betroffener EU-Bürger und dem damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwand lehnt die Regierung dieses Vorhaben ab. Die Regierung kündigt an, einen eigenen Entwurf zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einzubringen, in dem die Anspruchsberechtigung für EU-Ausländer geregelt werden soll, sodass sich der Bundesratsentwurf "insoweit erledigt". Zu dem beabsichtigten Ziel, Sozialtourismus und Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme zu verhindern, trage die Initiative nicht bei. Auch die Regelung der Anknüpfung von Leistungen an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts lehnt die Regierung ab. Nur ein Teil des in Frage kommenden Personenkreises werde erfasst, und auf notwendige Zumutbarkeitsvoraussetzungen wie Behinderungen und die Erziehung von Kindern werde verzichtet. Im Übrigen sei bereits bei heutiger Rechtslage eine "menschenwürdige Bestattung für alle Sozialhilfeempfänger" sichergestellt, so die Regierung.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_257/04
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