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Bei Wohnortzuweisung Härten vermeiden
Spätaussiedler
Inneres. Mit einem Gesetzentwurf, der die Festlegung eines
vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler betrifft,
will die Bundesregierung die bisherige Regelung ergänzen
(15/4486). Die Regierung entspricht damit einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in dem der Gesetzgeber
aufgefordert worden war, zur Vermeidung unbilliger Härten
für Spätaussiedler für Änderungen zu sorgen.
Das BVerfG habe es zwar für vereinbar erklärt, dass
Spätaussiedler, die eine andere Wohnung nehmen, als ihnen
zugewiesen wurde, keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Es habe
aber eine gesetzliche Möglichkeit für eine
nachträgliche Änderung der Zuweisungsentscheidung
gefordert, wobei auch zu berücksichtigen sei, ob der
Wohnortwechsel zugleich einen Wechsel des Sozialhilfeträgers
nach sich ziehe.
Laut Gericht ist es zwar verfassungsrechtlich hinzunehmen, dass
Wünsche von Spätaussiedlern bei der
Zuweisungsentscheidung im Interesse einer raschen Verteilung nur
eingeschränkt berücksichtigt werden können. Das
Grundgesetz gebiete es jedoch, persönlichen Belangen der
Betroffenen in der Folgezeit Rechnung zu tragen.
Dies gelte vor allem, wenn die Antragsteller dabei ihren Wunsch
nach einem Zusammenleben mit Familienangehörigen oder die
Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit geltend machen. Zu den
Kosten der Umsetzung heißt es, es sei davon auszugehen, dass
vermehrt Änderungsanträge gestellt würden. Insgesamt
gebe es aber eine zeitliche Begrenzung, da das Gesetz über die
Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für
Spätaussiedler bis zum 31. Dezember 2009 ausläuft.
Außerdem sei mit einem weiteren Rückgang des
Spätaussiedlerzuzugs zu rechnen. Im Jahr 2003 reisten etwa
73.000 Personen ein - das sind rund 20 Prozent weniger als im Jahr
zuvor.
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