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Zuständigkeiten flexibler gestalten
Pflegeeinrichtungen
Gesundheit und Soziale Sicherung. Der Bundesrat will das elfte
Buch des Sozialgesetzbuches (Pflegeversicherung) um die
Möglichkeit ergänzen, dass durch Landesrecht auch ein
Vertreter der örtlichen Träger der Sozialhilfe (meistens
der Landkreise) anstelle eines Vertreters der
überörtlichen Träger (zumeist der Länder
selbst) Mitglied der Schiedsstelle werden kann. Dazu hat die
Länderkammer einen Gesetzentwurf (15/4534) vorgelegt.
Die jetzige Rechtslage sieht vor, dass der Versorgungsvertrag
zwischen dem Träger einer Pflegeeinrichtung und den
Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit
überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land
abgeschlossen wird, wenn nicht nach Landesrecht der örtliche
Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist.
Werden die Inhalte des Versorgungsvertrags dagegen durch die
Schiedsstelle festgesetzt, so ist einem nach Landesrecht
zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die
Mitwirkung verwehrt, weil als Mitglied der Schiedsstelle nur ein
Vertreter der überörtlichen Träger der Sozialhilfe
in Frage kommt, schreibt der Bundesrat. Dadurch werde die
Möglichkeit, die Zuständigkeit dem örtlichen
Träger der Sozialhilfe zuzuweisen, beeinträchtigt.
Die Bundesregierung hält in ihrer Stellungnahme eine
nähere Prüfung für erforderlich. Einige der im
Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen beruhten auf einer
unzutreffenden Problemdarstellung, anderen fehle eine ausreichende
Begründung.
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