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Neue Regeln für die Pfandbrief-Ausgabe
verabschiedet
Bundestag einig
Finanzen. Künftig sollen alle Kreditinstitute Pfandbriefe
ausgeben können, wenn sie bestimmte Qualitätsforderungen
an das Pfandbriefgeschäft erfüllen. Dies hat der
Bundestag am 17. Februar beschlossen, als er den Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Neuordnung des Pfandbriefrechts (15/4321,
15/4487) in der am 16. Februar vom Finanzausschuss beschlossenen
Fassung (15/4878) einstimmig annahm. Durch die
Gesetzesänderungen wird das Pfandbriefgeschäft als
Bankgeschäft definiert, wenn die Institute ein Kernkapital von
mindestens 25 Millionen Euro haben. Sie müssen zudem einen
Geschäftsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie das
Pfandbriefgeschäft voraussichtlich regelmäßig und
nachhaltig betreiben werden.
Sämtliche Pfandbriefbanken werden verpflichtet, bei
hypothekarischen Beleihungen einen Beleihungswert zu ermitteln, der
sich an den dauerhaften Eigenschaften und am nachhaltig zu
erzielenden Ertrag orientiert, wobei nur 60 Prozent davon als
Deckungswert verwendet werden dürfen. Eingeführt wird
darüber hinaus ein speziell auf das Pfandbriefgesetz bezogenes
Risikomanagement. Der Finanzausschuss hatte darüber hinaus
einige Änderungen vorgenommen. So sollen auch insolvenzfeste,
treuhänderisch verwaltete Grundpfandrechte für die
Deckung herangezogen werden können. Deckungsfähig sind
auch Grundpfandrechte aus den USA, Kanada und Japan. Schiffe
können bis zu deren 20. Lebensjahr beliehen werden. Die nicht
öffentlich-rechtlichen Hypothekenbanken werden verpflichtet,
den Gesamtbetrag der mehr als 90 Tage rückständigen
Leistungen und dessen Verteilung nach Staaten zu
veröffentlichen.
Öffentlich-rechtliche Banken können Hypotheken, die
schon vor dem 13. Oktober 2004 in das Deckungsregister eingetragen
worden sind, bis zum 30. Juni 2006 zur Deckung von
Hypothekenpfandbriefen verwenden. Die Grenze im Kreditwesengesetz,
bei der ein Kreditnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse
gegenüber der Bank offen legen muss, sind auf 750.000 Euro
oder zehn Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank angehoben
worden.
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