|
![](../../../layout_images/leer.gif) |
vom
Geplante Altforderungsregelung findet
grundsätzliche Zustimmung
Expertenbefragung
Finanzen. Auf weitgehende Zustimmung bei den geladenen
Sachverständigen ist am Mittwochnachmittag ein Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur Regelung bestimmter Altforderungen
(15/4640) im Finanzausschuss gestoßen. In einer
nichtöffentlichen Anhörung beschäftigten sich die
Experten mit Darlehensforderungen von Banken, Bausparkassen und
Versicherungsunternehmen aus der Zeit vor dem Ende des Zweiten
Weltkrieges (8. Mai 1945).
Diese Forderungen waren durch Grundstücke in den heutigen
neuen Bundesländern grundpfandrechtlich gesichert und wurden
zwischen 1945 und 1949 durch Besatzungsrecht enteignet. Wie aus dem
Gesetzentwurf hervorgeht, hat der Bund die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) beauftragt, diese Forderungen geltend zu machen.
Durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind nach Darstellung
der Regierung Unsicherheiten über die Behandlung solcher alter
Darlehensforderungen entstanden, die an Grundstücken in den
neuen Ländern dinglich gesichert wurden. Der Bund ist dagegen
der Auffassung, die Forderungen stünden der öffentlichen
Hand zu. Die Banken hätten 1948 so genannte
Ausgleichsforderungen erhalten, verbunden mit der Verpflichtung,
sie an ihr jeweiliges Bundesland abzutreten. Da der Bund
später diese Ausgleichsforderungen überwiegend getilgt
habe, sei es sachgerecht, die Forderungsberechtigung dem Bund
direkt zuzuordnen. Die Regierung schätzt das Gesamtvolumen der
unter diese Regelung fallenden Forderungen auf rund 5 Millionen
Euro, von denen dem Bund 3,3 Millionen Euro und den alten
Ländern 1,7 Millionen Euro zustünden. Die KfW hielt es
für erforderlich, klar festzustellen, wer Inhaber der
Forderungen ist. Die öffentliche Hand müsse die
ursprünglichen Gläubiger wegen des Erhalts von
Ausgleichsforderungen veranlassen, die zugrunde liegenden
Forderungen einzutreiben, um die Einnahmen daraus wieder an die
öffentliche Hand abzuführen. Die im
Entschädigungsgesetz vorgesehene Anrechnung von
Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Enteignung bestanden,
schlägt laut KfW häufig fehl. Betroffen seien
Konstellationen, in denen Rückgabeberechtigte lastenfreie
Grundstücke zurück erhalten. Wegen der hohen
Wertsteigerung dieser Grundstücke, die von der
Entschädigung abzuziehen sei, bleibe für die Anrechnung
von Verbindlichkeiten kein Raum mehr, sodass der Berechtigte
gleichzeitig eine Schuldbefreiung erhalte. Je höher die
Verschuldung zum Zeitpunkt der Enteignung war, desto
größer wäre der Vorteil.
Der Präsident des Sächsischen Landesamtes zur Regelung
offener Vermögensfragen, Johannes Kimme, betonte, dem
geschwächten ostdeutschen Mittelstand sollte es durch
Rückgabe von Unternehmensresten (meist Industriebrachen)
ermöglicht werden, neue Unternehmen zu gründen. Kimme
riet daher zu prüfen, ob die KfW in Fällen, in denen auf
zurückgegebenen Industriebrachen neue Unternehmen
gegründet wurden, von einer vollständigen Eintreibung der
Altschulden abgesehen werden kann.
Professor Achim Krämer aus Karlsruhe sah das Ziel,
Rechtsklarheit und mehr materielle Gerechtigkeit zu schaffen, durch
den Gesetzentwurf erreicht. Auch nach seiner Auffassung ist die
Anrechnung von Forderungen bei der Berechnung einer
Entschädigung fehlgeschlagen, wenn der Wert des zurück
übertragenen Vermögens die Bemessungsgrundlage der
Entschädigung bereits übersteigt. Ein Anspruch
gegenüber einem Schuldner entstehe nur, wenn die zunächst
vorgesehene entschädigungsmindernde Anrechnung von
Verbindlichkeiten gescheitert ist. Der Gesetzentwurf soll am 25.
Februar vom Bundestag verabschiedet werden.
Zurück zur
Übersicht
|