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Mehrheitsprinzip für Vermittlungsausschuss
umstritten
Anhörung zur
Geschäftsordnung
Bundestagsnachrichten. "Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
lässt auch für die Bundestagsbank des
Vermittlungsausschusses eine Abbildung der Mehrheit abweichend von
einer spiegelbildlichen Zusammensetzung nach Fraktionsstärken
zu." Zu dieser Einschätzung kommt der Sachverständige
Professor Joachim Wieland von der Johann Wolfgang
Goethe-Universität in Frankfurt am Main in seiner
schriftlichen Stellungsnahme für die öffentliche
Anhörung des Geschäftsordnungsausschusses, die am 17.
Februar stattgefunden hat. Grundlage der Anhörung war ein
Antrag der CDU/CSU-Fraktion (15/4494) zur Neuverteilung der
Bundestagssitze im Vermittlungsausschuss vor dem Hintergrund des
Verfassungsgerichtsurteils vom 8. Dezember 2004. Die
Verfassungsrichter hatten darin die gegenwärtige
Sitzverteilung als nicht vereinbar mit dem Gleichheitsgebot aus
Artikel 38 Grundgesetz erklärt. Die Union fordert deshalb
künftig sieben statt sechs Sitze. Die SPD habe einen Sitz
abzugeben.
Auch Professor Gerhard Robbers von der Universität Trier
bezeichnet die Abbildung der regierungstragenden Koalitionsmehrheit
auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses als "weiterhin
zulässig". Ebenso kann Professor Friedrich Pukelsheim,
Universität Augsburg, eine Aussage, "dass die Verfassung eine
Ausrichtung am Mehrheitsprinzip verbietet", im Urteil nicht
entdecken. Professor Hans Meyer von der Humboldt-Universität
Berlin interpretiert den Wunsch, dass sich die regierungstragende
Bundestagsmehrheit im Ausschuss widerspiegelt, sogar für den
Standpunkt auch der Senatsmehrheit des Verfassungsgerichts - "wenn
auch durch viele Worte verbrämt". Gegenteiliger Meinung ist
Professor Peter Badura von der Universität München.
Seiner Meinung nach lässt das Verfassungsgerichtsurteil eine
Abbildung der Mehrheit abweichend von einer spiegelbildlichen
Zusammensetzung nach Fraktionsstärken bei der gegebenen
Sitzverteilung im Plenum des Bundestages und der vorgegebenen Zahl
der Mitglieder der Bundestagsbank nicht zu. Die Aufgaben des
Gremiums erforderten dies auch nicht. Diese Auffassung teilten auch
die Professoren Thomas von Danwitz, Universität Köln, und
Matthias Jestaedt, Universität Erlangen. Der
Vermittlungsausschuss sei in dieser Hinsicht mit den
Ausschüssen des Bundestages nicht vergleichbar, schreibt
Badura. Er hält einzig eine Sitzverteilung nach dem
Besetzungsschlüssel 7:7:1:1 für zulässig.
Neue Beschlussfassung unstrittig
Unstrittig ist bei den Sachverständigen, dass der Bundestag
einen neuen Beschluss fassen muss mit dem Ziel, "eine
proportionalitätsgerechtere Besetzung zu erreichen". Sei
dieses Ziel unerreichbar, so etwa Robbers, "kann der
ursprüngliche Beschluss erneut gefasst werden", was allerdings
ein erhebliches Prozessrisiko vor dem Bundesverfassungsgericht
berge. Auch Professor Meyer teilt die Auffassung, das Urteil
verlange "im Tenor ausdrücklich keinen inhaltlich anderen
Beschluss als den gefassten". Eine Lösung des Problems sieht
Professor Pukelsheim in einer "schonenden Mehrheitsklausel", der
zufolge auf die Regierungskoalititon von SPD und
Bündnisgrünen 9:2 Sitze, auf die Oppositionsfraktionen
CDU/CSU und FDP 6:1 Sitze entfallen würden.
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