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bob
Haftentlassung nach sechs Monaten
Keine neue Regelung für
Untersuchungsgefangene
Recht. Im Parlament gescheitert ist der Bundesrat am 17. Februar
mit seinem Anliegen, in die Strafprozessordnung speziell
ausformulierte Verhältnismäßigkeitsaspekte bei der
Prüfung der Haftfortdauer einzubeziehen. Dies sollte nach
Ansicht der Länderkammer vermeiden helfen, dass auch bei
schwersten Straftaten ein Untersuchungsgefangener unter
Umständen wegen Überschreitung der im Gesetz
vorgeschriebenen Sechsmonatsfrist aus der Haft entlassen werden
muss, obwohl dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr oder
Wiederholungsgefahr vorliegen. Das Plenum lehnte einen
Gesetzentwurf (15/3651) des Bundesrates mit der Mehrheit der
Koalition und der FDP ab. Die Union stimmte für die
Initiative.
Die Länderkammer begründete ihren Entwurf damit,
Entlassungen dringend Tatverdächtiger aus der
Untersuchungshaft im Rahmen der Haftprüfung hätten in der
Vergangenheit immer wieder für Aufsehen in der
Öffentlichkeit gesorgt. Dies sei vor allem geschehen, weil die
Haftentlassungen regelmäßig aufgrund von eher formalen
Versäumnissen bei der Bearbeitung dieser Verfahren erfolgt
seien. Es habe trotz vielfältiger organisatorischer
Vorkehrungen in den Ländern immer wieder Fälle gegeben,
in denen Fehler von Staatsanwaltschaften und Gerichten zu einer
Verzögerung des Verfahrens geführt hätten.
Die SPD-Fraktion hatte erklärt, sie habe erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf, da der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei.
Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Haftanordnung und
Verlängerung der Haftdauer über die Sechsmonatsfrist
hinaus. Die Fraktionen der FDP und der Bündnisgrünen
schlossen sich dieser Argumentation im Wesentlichen an.
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