bob
Genetischer Fingerabdruck wird nicht zur
Regel
Strafverfolgung
Recht. Zwei Anträge (15/4136, 15/2159) der CDU/CSU-Fraktion
zum so genannten genetischen Fingerabdruck sind im Bundestag am 18.
März mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt
worden. Der Rechtsausschuss hatte dazu eine Beschlussempfehlung
(15/5130) vorgelegt.
Die Union hatte zum einen unter anderem verlangt, dass die
Ermittlung und Speicherung genetischer Daten
(Desoxyribonukleinsäure-Analyse) wie bereits beim
herkömmlichen Fingerabdruck als normaler Bestandteil der
erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgen sollte. Zum anderen
hatte sich die Fraktion dafür ausgesprochen, dass Polizei und
Staatsanwaltschaft bei anonymen Tatspuren die DNA-Analyse selber
anordnen können, ohne erst eine richterliche Genehmigung
einholen zu müssen. Die CDU/CSU bezeichnete beide Initiativen
als notwendiges Mittel zur Strafverfolgung und warb um
Zustimmung.
Bündnis 90/Die Grünen wiesen hingegen darauf hin, dass
bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der "genetische
Fingerabdruck" mittlerweile zulässig sei. Auch der
Richtervorbehalt bei anonymen Spuren sei durchaus
diskussionswürdig. Die SPD unterstrich in diesem Zusammenhang,
nur ein geordnetes Gesetz, das sämtliche Aspekte enthalte,
könne für die Strafverfolgung zweckmäßig sein.
Es mache hingegen keinen Sinn, in das Gesetz etwas
hineinzuschreiben, "was in ein paar Wochen längst schon wieder
überholt ist".
Die Sozialdemokraten machten ebenfalls darauf aufmerksam, dass
die FDP in den Ländern, in denen sie an der Regierung
beteiligt sei, die "Notbremse" gezogen habe und nun über den
Bundesrat an einer gemeinsamen Lösung arbeite.
Die Liberalen machten deutlich, die Materie verdiene eine
"sorgfältige Abwägung von Chancen und Gefahren". Durch
den genetischen Fingerabdruck könnten Täter belastet oder
auch - was manchmal in der Diskussion vergessen würde -
entlastet werden. Es gelte in diesem Zusammenhang auch, gewisse
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zu beachten.
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