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wol
Kontroverse über Ausnahmeregeln
Informationsfreiheitsgesetz
Inneres. Sechs der neun Sachverständigen haben sich am 14.
März für den Koalitionsentwurf zum
Informationsfreiheitsgesetz (IFG, (15/4493) ausgesprochen. Die
Experten verbinden die gesetzgebende Wirkung des IFG mit der
Chance, das Vertrauen der Bürger in die Demokratie zu
stärken, Bürokratiehürden abzubauen, Verfahren zu
beschleunigen und Korruptionstendenzen entgegenzuwirken. Laut
Alexander Dix, Datenschutzbeauftragter Brandenburgs, kann das IFG
erreichen, dass viele Streitigkeiten geschlichtet werden, bevor es
zu Gerichtsverfahren kommt. Das werde durch die Erfahrungen in vier
Bundesländern bestätigt. Manfred Redelfs vom Netzwerk
Recherche aus Hamburg unterstrich die Einschätzung. In
Schleswig-Holstein seien 2.000 Anträgen in zwei Jahren
eingegangen. Das ergebe rund fünf Anträge in zwei Jahren
pro Amt. 88 Prozent der Infos seien früh geliefert worden, der
Rest fehle wegen unternehmerischer Geheimhaltung oder mangelnder
Information der Ämter.
Für Professor Michael Kloepfer von der
Humboldt-Universität Berlin kann staatliche Gewalt durch die
Informationszugangsrechte nun nicht erst im nachhinein kontrolliert
werden. Kloepfer betonte auch die "informationellen Schätze",
die in der öffentlichen Hand "schlummern" und durch den Zugang
von Bürgern und Unternehmen "gehoben" werden könnten.
Zudem sei es bislang nirgends wegen voraussetzungslosen
Informationszugangs zum Zusammenbruch der Verwaltung durch eine
Antragsflut gekommen. Peter Eigen, Vorsitzender von "Transparency
International" aus Berlin, verwies auf eine jahrzehntelange Arbeit
für die Weltbank und erklärte, diese habe die Forderung
nach Transparenz umgesetzt und werde nun auch in der kritischen
Zivilgesellschaft als Partner ernst genommen. Unverständnis
gebe es auch darüber, dass Deutschland beim Informationszugang
vergleichbaren Ländern hinterher hinke, während fast alle
anderen Staaten Verwaltungstransparenz als Vorteil und nicht als
Belastung auffassten. Nach Falk Peters von der European Society for
e-government (Bonn/Berlin) ist die Voraussetzung für ein
positives IFG, dass der Gesetzgeber aufhört, die Dinge zu
"zerregeln". Kyell Swanström, Ombudsmann des schwedischen
Reichtags, verwies auf die positiven Erfahrungen in Skandinavien.
In Schweden bestehe das Recht auf Information seit über 200
Jahren und nirgends sei etwas zusammengebrochen. Lange
Auskunftsfristen und zu viele Ausnahmen könnten aber das Ziel
des IFG unterminieren und zu extensiven Auslegungen einladen.
Für einen möglichst vollständigen Ausnahmekatalog
machte sich dagegen Klaus Bräuning vom Bundesverband der
Deutschen Industrie stark. Dies dürfe nicht als mangelndes
Verständnis für Demokratie missverstanden werden. Gerade
eine präzise und umfassende Spezialgesetzgebung schütze
die Unternehmen in ihrer Wettbewerbssituation. Professor Martin
Ibler von der Universität Konstanz sieht in der aktuellen
Fassung des Entwurfs Punkte des "Aneckens", etwa beim Rechtsschutz
der Staatskontrolle gegenüber dem Rechtsschutz des Einzelnen.
So könne die Klage auf Herausgabe von Daten zu mehr
Gerichtsverfahren führen. Für Utz Schliesky vom Deutschen
Landkreistag, Berlin, ist die Notwendigkeit eines IFG
verfassungsrechtlich nicht begründbar. Zudem würden
Antragstellern Informationen zugänglich gemacht, doch bestehe
meist keine Handlungsmöglichkeit.
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