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bob
Haftungsklagen gegen Vorstände
erleichtern
Aktienrecht
Recht. Offensichtlich berechtigte Ansprüche gegen
Vorstände und Aufsichtsräte bei Pflichtverletzungen im
Verhältnis zur Gesellschaft werden auch in gravierenden
Fällen häufig nicht geltend gemacht, so die
Bundesregierung. In ihrem Gesetzentwurf (15/5092) geht es deshalb
bei der Haftung der Vorstände und Aufsichtsräte wegen
Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft um die
Erleichterung der Klagedurchsetzung durch eine Minderheit. Dazu
werde einer Aktionärsminderheit die Möglichkeit
eingeräumt, nach Durchlaufen eines Klagezulassungsverfahrens
eine Haftungsklage anzustoßen.
Der niedrige Schwellenwert für das Klagerecht von 100.000
Euro sei bewusst gewählt, weil bisherige Ansätze zur
Durchsetzung berechtigter Haftungsansprüche auch in
Fällen grober Pflichtverletzung nichts bewirkt hätten.
Für das Minderheitenrecht gebe es zahlreiche Hürden und
Voraussetzungen, sodass Missbräuche oder Klagen bei leichten
und mittleren Pflichtverstößen ausgeschlossen
würden. Um sicherzustellen, dass die unternehmerische
Entscheidungsfreiheit nicht durch unabwägbare Haftungsrisiken
eingeschränkt wird, habe man unter anderem eine so genannte
Business Judgement Rule (Haftungsfreiraum im Bereich qualifizierter
unternehmerischer Entscheidungen) vorgeschlagen.
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