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Finanzvermögen wird erfasst
Statistikgesetze geändert
Finanzen. Der Bundestag hat am 21. April eine Änderung des
Finanz- und Personalstatistikgesetzes sowie des
Hochschulstatistikgesetzes in geänderter Fassung beschlossen.
Bei Enthaltung von CDU/CSU und FDP schloss er sich einer Empfehlung
des Finanzausschusses vom Vortag (15/5366) zu einem Gesetzentwurf
der Bundesregierung (15/5215) an.
Vorgesehen ist, dass erstmals das Finanzvermögen der
öffentlichen Haushalte erfasst wird. Die Aussagekraft der
Finanzstatistiken soll dadurch erhalten werden, dass Einrichtungen
erfasst werden, die aus den öffentlichen Haushalten
ausgegliedert worden sind. Ferner enthält das Gesetz die
Möglichkeit für die Kommunen, auch aus einem
kaufmännischen Rechnungswesen Daten an die statistischen
Ämter zu liefern. Ebenso wurde das Hochschulstatistikgesetz an
moderne Rechnungs- und Finanzierungssysteme angepasst. Darüber
hinaus hatte der Finanzausschuss Änderungen am Gesetzentwurf
vorgenommen. So wird die jährliche kommunale
Haushaltsansatzstatistik gestrichen, und auch die
vierteljährliche Kassenstatistik bei Zweckverbänden
fällt weg. Schließlich enthält das Gesetz eine
Klarstellung im Gesetz zum Nato-Truppenstatut und zu den
Zusatzvereinbarungen. Der Vollzug des Aufgabenübergangs der
Verteidigungslastenverwaltung auf die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben wurde auf Antrag der Koalitionsfraktionen in das
Gesetz mit aufgenommen.
Die Union hatte ihre Enthaltung mit dem hohen Verwaltungsaufwand
für Kommunen und den damit verbundenen Kosten begründet.
Auch seien einige Datenlieferungen an die statistischen Ämter
überflüssig. Als Beispiel nannte die Fraktion die
vierteljährliche Meldung der Ausgaben oder Auszahlungen
für soziale Sicherung durch die Kommunen. Die Koalition
räumte ein, dass die Einwände der Union bedeutsam seien.
Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass von Länderseite nur
wenige Anregungen zur Änderung des Gesetzentwurfs vorgelegt
worden seien. Für die FDP wird sich in Zukunft zeigen,
inwieweit die Kommunen durch die neuen Regelungen nicht doch
über Gebühr belastet werden.
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