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Bundestag beschließt neue Regeln
Wertpapierprospekte
Finanzen. Einstimmig hat der Bundestag am 21. April das
Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz in veränderter Fassung
angenommen. Er folgte dabei einer Empfehlung des Finanzausschusses
(15/5373) zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf
(15/4999, 15/5219). Damit ist die Prospektrichtlinie der EU
über Wertpapiere in deutsches Recht umgesetzt. Ihr Gegenstand
ist die vollständige Information der Anleger über
Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder an einem
organisierten Markt zugelassen werden. Das Gesetz bestimmt, welche
Angaben der Wertpapierprospekt enthalten muss. Es umfasst
Bestimmungen über die Erstellung, die Billigung und die
Verbreitung von Prospekten, die im Inland beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an
einem organisierten Markt veröffentlicht werden.
Die vom Finanzausschuss interfraktionell vorgenommenen
Änderungen betreffen unter anderem die Einführung eines
Wahlrechts bei grenzüberschreitenden Emissionen, wenn es darum
geht, ob der Prospekt in deutscher oder englischer Sprache
erscheinen soll. Darüber hinaus hatte der Ausschuss
beschlossen, parallele Prospektprüfungen durch die
Zulassungsstellen und die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zu vermeiden. Beibehalten wurde eine
vereinfachte Zulassung von Schuldverschreibungen. Die
Gültigkeitsdauer der Prospekte wurde ebenso klargestellt wie
die Tatsache, dass die Nachtragspflicht zum Prospekt mit dem
endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der
Einführung oder Einbeziehung in den Handel endet. Die
Koalition würdigte das Gesetz als Verbesserung des
Anlegerschutzes. Zum 1. Juli dieses Jahres werde ein EU-Pass
für Wertpapierprospekte eingeführt, nach dem deutsche
Emittenten in der EU Wertpapiere anbieten und deutsche Anleger aus
einer Vielzahl in- und ausländischer Wertpapiere
auswählen können. Die Union befürwortete die
Änderungen und Klarstellungen. Die FDP wies darauf hin, dass
mit der Prospektrichtlinie erstmals Maximalregelungen vorgegeben
und dem nationalen Gesetzgeber geringer Bewegungsspielraum
eingeräumt worden seien.
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