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"Eigeninitiative darf nicht bestraft werden"
Arbeitssuche im Ausland
Petitionen. Für die Zahlung von Arbeitslosengeld nach einem
Auslandsaufenthalt hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt.
Deshalb beschloss er am 29. Juni einvernehmlich, die zugrunde
liegende Eingabe dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung "zur Erwägung" zu überweisen, um nach
Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.
Der Petent hatte sich mit Genehmigung der deutschen
Arbeitsverwaltung für drei Monate zur Arbeitssuche in Schweden
aufgehalten. Diesen Aufenthalt hatte er nach eigenen Angaben
für drei Wochen unterbrochen: Er sei krankgeschrieben gewesen
und habe sich in Deutschland behandeln lassen. Während dieser
Zeit habe er sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung
persönlich gemeldet. Danach sei er nach Schweden
zurückgekehrt, da er Aussicht auf eine Arbeitsstelle gehabt
habe. Er habe jedoch keine Arbeit finden können und sei
endgültig am 22. September 2003 nach Deutschland
zurückgekehrt. Die Arbeitsverwaltung verweigere nun Leistungen
mit der Begründung, er sei verspätet zurückgekehrt.
Demgegenüber ist der Petent der Auffassung, dass die
dreiwöchige Unterbrechung des Aufenthalts in Schweden bei dem
Rück-kehrtermin hätte berücksichtigt werden
müssen.
Parlamentarische Untersuchung
Die vom Ausschuss eingeleitete parlamentarische Untersuchung
ergab, dass ein Arbeitsloser nach der Rückkehr von seinem
Auslandsaufenthalt seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann
behält, wenn er vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach
Deutschland zurückkehrt. Dies sei bei dem Petenten nicht der
Fall gewesen.
Der Ausschuss war sich einig, dass die Entscheidung der
Arbeitsverwaltung "formal" der geltenden Rechtslage entspricht.
Trotzdem unterstützten die Abgeordneten das Anliegen des
Petenten, da er "große Eigeninitiative" gezeigt habe, seine
Arbeitslosigkeit zu beenden. Für den Ausschuss war es deshalb
nicht hinnehmbar, dass die Bemühungen des Petenten letztlich
mit derartig "schwerwiegenden finanziellen Einbußen" bestraft
werden sollten.
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