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bob
Einblick in Managergehälter
Stärkung der Kontrollrechte von
Aktionären
Recht. Eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung
individueller Vorstandsvergütungen beispielsweise im Anhang
zum Jahres- oder Konzernabschluss hat der Bundestag am 30. Juni mit
großer Mehrheit beschlossen. Er billigte dazu einen
Gesetzentwurf (15/5577) der Fraktionen von SPD und Bündnis
90/Die Grünen. Die Union schloss sich dieser Initiative an.
Lediglich die FDP stimmte dagegen. In ihrem Votum folgten die
Abgeordneten einer Empfehlung der Rechtsausschusses (15/5860).
Das Parlament begrüßte
grundsätzlich das Ziel, bei börsennotierten
Aktiengesellschaften für mehr Transparenz bei den Bezügen
von Vorstandsmitgliedern zu sorgen. Damit werde der Anlegerschutz -
insbesondere bei Publikumsgesellschaften mit entsprechender
Streuung des Anteilsbesitzes - in einem entscheidenden Punkt
verbessert. Die Angaben dienten der Information der Aktionäre.
Diese sollten feststellen können, ob die vom Aufsichtsrat
festgesetzten Vorstandsbezüge in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage
der Gesellschaft stehen. Der Bundestag konkretisierte in zwei
Punkten den Koalitionsentwurf. Zum einen ist die Angabepflicht zu
Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall des Endes
seiner Tätigkeit zugesagt wurden, genauer geregelt worden. Zum
anderen beschloss das Parlament, dass Leistungen Dritter offen zu
legen sind.
Die Mehrheit der Abgeordneten folgte der
Meinung des Rechtsausschusses, dass die Einführung einer
gesetzlichen Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der
Vorstandsvergütungen nicht gegen das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der einzelnen Vorstandsmitglieder verstoße.
Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nicht uneingeschränkt. Vielmehr müsse der Einzelne
Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhten und dem Prinzip der
Verhältnismäßigkeit genügten. Dies sei hier der
Fall, da eine solche Einschränkung für die Aktionäre
börsennotierter Unternehmen einen entscheidenden Mehrwert an
Informationen bedeute. Die Aktionäre könnten durch einen
mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss von drei
Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
für jeweils höchstens fünf Jahre von der Offenlegung
absehen.
Die Koalition hatte ihren Antrag damit
begründet, dass sich nach wie vor eine nicht unbeachtliche
Zahl von Unternehmen dieser bislang freiwilligen
Selbstverpflichtung zur Offenlegung von Vorstandsgehältern
entziehe. Daher sei es Zeit zu handeln.
Die Liberalen hatten ihrerseits einen
Gesetzentwurf (15/5582) vorgelegt. In ihm hatten sie argumentiert,
es sei nicht die Aufgabe der Öffentlichkeit oder des
Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob ein
börsennotiertes Unternehmen die Bezüge seiner Vorstands-
oder Aufsichtsratsmitglieder veröffentlichen muss. Auch
vertrat sie die Meinung, es sei bisher weder wissenschaftlich noch
statistisch erwiesen, dass Aktionäre deutscher
börsennotierter Aktiengesellschaften ein Interesse an einer
Offenlegung von Vorstandsbezügen hätten. Ein auf einer
entsprechenden Vermutung basierender gesetzlicher Zwang zur
individualisierten und aufgeschlüsselten Offenlegung der
Bezüge der Vorstandsmitglieder käme damit nicht vorrangig
dem Aktionärsinteresse, sondern dem Interesse der
Öffentlich zugute. Die Liberalen wandten sich gegen einen
Eingriff in die Rechte der Vorstände oder Aufsichtsräte
einer Aktiengesellschaft. Damit werde der Förderung
öffentlicher "Neid- und Neugierszenarien" gedient. Koalition
und Union wiesen gemeinsam diese Initiative zurück.
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