Kontrollgremien
16. Wahlperiode
Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes
1. Konstituierung
Das Gremium nach Art. 13 Abs. 6 GG wurde am 15. Dezember 2005 eingesetzt.
2. Aufgaben
Die Einrichtung des Gremiums geht auf die Neufassung des Artikels 13 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) sowie auf das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 845) zurück. Diese beiden gesetzlichen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen insbesondere in Fällen der Organisierten Kriminalität.
In Artikel 13 Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Überwachungsmittel unterrichtet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet der Bundestag hierzu ein Gremium ein, das auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle ausübt.
Das Gremium nach Art. 13 Abs. 6 GG wurde am 15. Dezember 2005 eingesetzt.
2. Aufgaben
Die Einrichtung des Gremiums geht auf die Neufassung des Artikels 13 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) sowie auf das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 845) zurück. Diese beiden gesetzlichen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen insbesondere in Fällen der Organisierten Kriminalität.
In Artikel 13 Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Überwachungsmittel unterrichtet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet der Bundestag hierzu ein Gremium ein, das auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle ausübt.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/kontrollgremien/gremium_art13gg