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V. Das Dritte Reich

3. Das nationalsozialistische Herrschaftssystem

Das nationalsozialistische Deutschland wird mit gutem Grund oft als "Führerstaat" bezeichnet. Schließlich amtiert Hitler seit dem 2. August 1934 nicht nur als Staatsoberhaupt und Regierungschef in einer Person, er ist zugleich Oberster Befehlshaber der Wehrmacht, "oberster Gerichtsherr" und Führer der Staatspartei NSDAP. Weder die nationalsozialistische Rassenpolitik noch die außenpolitische Ausrichtung auf den Eroberungs- und Vernichtungskrieg im Osten sind ohne Hitler in dieser Form denkbar.

Auf der anderen Seite bildet sich im NS-Staat ein kaum überschaubares Neben- und Gegeneinander verschiedener Behörden, Sonderapparate, Parteigliederungen sowie Gestapo- und SS-Dienststellen heraus. Hitler selbst ist es, der sich präzisen Zuständigkeitsabgrenzungen und rationalen Effizienzkriterien widersetzt. Gerade diese Weigerung sichert seine persönliche Machtstellung und uneingeschränkte Entscheidungsgewalt bei Kompetenzkonflikten zwischen rivalisierenden Organisationen. Das für das nationalsozialistische Herrschaftssystem charakteristische Verwaltungschaos widerspricht der Führerdiktatur keineswegs, es bildet vielmehr eine ihrer Voraussetzungen.

Zu den politisch aktiven Elementen dieses Herrschaftssystems zählt der gleichgeschaltete, ab November 1933 ausschließlich nach NSDAP-Einheitslisten "gewählte" Reichstag nicht. Hitler benutzt ihn in erster Linie als scheinbar plebiszitär legitimierte Institution, die seine Regierungserklärungen einstimmig entgegennimmt und auf diese Weise vornehmlich dem Ausland die viel beschworene "Einheit von Volk und Führer" vor Augen führen soll. Nach dem 23. März 1933 tritt der Reichstag indes nur noch 19 Mal zusammen und verabschiedet ganze sieben Gesetze, denen 989 allein durch die Regierung beschlossene Gesetze und eine wachsende Zahl von Führererlassen gegenüberstehen.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bau_kunst/ausst/wege/katalog/5_3
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