Deutscher Bundestag
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Die erste Lesung

Der Bundestag behandelt Gesetzentwürfe in der Regel in drei Beratungen (gemeint ist dabei: Beratungen im Plenum des Bundestages). In der ersten der so genannten Lesungen findet eine Aussprache nur statt, wenn sie im Ältestenrat vereinbart oder von einer Fraktion verlangt wird. Das geschieht bei interessanteren oder politisch bedeutenderen Gesetzgebungsvorhaben, wenn es der Regierung darum geht, ihre Motive für den Entwurf näher zu erläutern, und die Fraktionen der Öffentlichkeit eine erste Darstellung ihrer Position geben wollen. Bei allen Debatten im Bundestag muss immer bedacht werden, dass sie nicht in erster Linie dazu dienen, die Abgeordneten der jeweils anderen Fraktionen von der Richtigkeit des eigenen Standpunkts zu überzeugen, sondern dazu, der Öffentlichkeit - insbesondere Presse und Medien als den wichtigsten Vermittlern des Geschehens im Bundestag - die unterschiedlichen politischen Positionen und Standpunkte darzustellen. Nur so können sich Bürgerinnen und Bürger eine Meinung zu den anstehenden Fragen bilden und einschätzen, wie die Parteien sich dazu verhalten. Nur so können auch betroffene Kreise sich darauf einstellen, dass ein bestimmtes Thema politisch zur Debatte steht, beispielsweise ein Gesetz dazu vorbereitet wird, und versuchen, durch Stellungnahmen und publizistische Aktivitäten ihre Auffassung dazu an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Plenardebatte dient also vor allem der für die Demokratie wichtigen Transparenz dessen, was im Parlament vorgeht. Inhaltlich und fachlich werden die oft recht schwierigen Probleme nicht einfach durch den Austausch von Argumenten geklärt, sondern durch intensive Vorbereitungsarbeit in den Fraktionen, in den Fachausschüssen des Bundestages, durch Zuziehung von Sachverständigen, durch Anhörung von Betroffenen und Interessenten, durch Erstellung von Gutachten und vieles andere mehr.

Eine Aussprache in der ersten Lesung wird also vereinbart oder verlangt, wenn es gilt, schon vor der näheren Behandlung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen der Öffentlichkeit das Problem vor Augen zu führen und die unterschiedlichen Standpunkte klarzumachen. Ob mit oder ohne Aussprache: Am Ende der ersten Lesung steht immer die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse des Bundestages. Ausnahmsweise kann auf die Ausschussberatung verzichtet werden, wenn etwa der Gesetzentwurf sehr einfach und die Standpunkte dazu von vornherein völlig klar sind; dies geht aber nur, wenn es von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder so beschlossen wird. Das ist außerordentlich selten, weil im Prinzip jedem Entwurf die Chance eingeräumt werden soll, in den zuständigen Ausschüssen gründlich beraten zu werden. Aus demselben Grund kann der Bundestag auch einen Gesetzentwurf nicht schon in der ersten Lesung endgültig ablehnen oder für erledigt erklären. Dazu könnte ja bei Gesetzesvorschlägen der Opposition eine Neigung der Regierungsmehrheit bestehen, wenn sie von vornherein entschlossen ist, dieses Gesetz nicht in Kraft treten zu lassen; dennoch muss auch ein Minderheitsentwurf den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.

* Beispiel für die erste Lesung eines Gesetzentwurfs

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/gesgeb/07lesung1
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